(1) Bei Verdacht auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae auf Grund von Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 sind sämtliche Bruteier der betroffenen Herde gemäß § 24 abzusondern beziehungsweise zu behandeln oder zu beseitigen. Sämtliche Bruteier einer Brüterei, die von Herden stammen, in denen das Auftreten dieser Salmonellenarten nach § 25 Abs. 1 Z 2 bestätigt wurde, sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.
(2) Bei Verdacht oder bei Bestätigung eines Verdachtes auf das Vorliegen einer Infektion mit anderen Arten von Salmonellen als den in Abs. 1 genannten ist eine zusätzliche Bruteibegasung während des Schlupfes durchzuführen.
(3) Hinsichtlich der Meldung von positiven Befunden gelten die Bestimmungen des § 23.
(4) Bei Verdacht kann der amtliche Tierarzt eine Untersuchung des Betriebspersonals im Sinne des § 26 veranlassen.
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