Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDer Betriebsinhaber hat für Probenahmen und Gesundheitskontrollen nach dieser Verordnung einen Tierarzt heranzuziehen (Betreuungstierarzt). Der Betriebsinhaber hat den Namen und den Berufssitz dieses Betreuungstierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Der Tierarzt muss für seine Tätigkeit gemäß dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid beauftragt werden. Diese behördliche Beauftragung ist dann vorzunehmen, wenn keine Bedenken gemäß Abs. 2 oder 3 vorliegen. Über Bekanntgabe des Betriebsinhabers können auch stellvertretende Betreuungstierärzte mit Bescheid bestellt werden. Der Betreuungstierarzt steht hinsichtlich seiner Aufgaben nach dieser Verordnung unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.Der Betriebsinhaber hat für Probenahmen und Gesundheitskontrollen nach dieser Verordnung einen Tierarzt heranzuziehen (Betreuungstierarzt). Der Betriebsinhaber hat den Namen und den Berufssitz dieses Betreuungstierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Der Tierarzt muss für seine Tätigkeit gemäß dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid beauftragt werden. Diese behördliche Beauftragung ist dann vorzunehmen, wenn keine Bedenken gemäß Absatz 2, oder 3 vorliegen. Über Bekanntgabe des Betriebsinhabers können auch stellvertretende Betreuungstierärzte mit Bescheid bestellt werden. Der Betreuungstierarzt steht hinsichtlich seiner Aufgaben nach dieser Verordnung unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wennDie Beauftragung des Tierarztes gemäß Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn
1.Ziffer einsder Betreuungstierarzt auf die Ausübung dieser Tätigkeit verzichtet oder
2.Ziffer 2der Betreuungstierarzt dauernd unfähig ist, die ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder
3.Ziffer 3der Betreuungstierarzt wegen Übertretung lebensmittel- oder veterinärrechtlicher Bestimmungen öfter als zweimal bestraft wurde oder
4.Ziffer 4sich vorsätzlich oder grob fahrlässig öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren nicht an schriftliche Weisungen über die Durchführung der Untersuchungen, Berichtspflichten und Kontrollen gehalten hat und deshalb zweimal schriftlich verwarnt wurde oder
5.Ziffer 5Betriebsinhaber unter gleichzeitiger Nennung eines anderen geeigneten Tierarztes dies beantragt.
(3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beauftragung gemäß Abs. 1 und den Widerruf gemäß Abs. 2 dem Betriebsinhaber und dem Österreichischen Geflügelgesundheitsdienst mitzuteilen. Der Betriebsinhaber hat im Falle des Widerrufs gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 einen anderen Betreuungstierarzt heranzuziehen und hiebei die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beauftragung gemäß Absatz eins und den Widerruf gemäß Absatz 2, dem Betriebsinhaber und dem Österreichischen Geflügelgesundheitsdienst mitzuteilen. Der Betriebsinhaber hat im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 einen anderen Betreuungstierarzt heranzuziehen und hiebei die Bestimmungen des Absatz eins, einzuhalten.
(4)Absatz 4Beauftragungen auf Grund des § 3 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 1998, BGBl. II Nr. 188/1998, oder des § 3 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, gelten als Beauftragungen im Sinne dieser Verordnung.Beauftragungen auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,, oder des Paragraph 3, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2000,, gelten als Beauftragungen im Sinne dieser Verordnung.
(5)Absatz 5So weit Probenahmen vom Betriebsinhaber vorgenommen werden dürfen, hat dies nach Anleitung durch den Betreuungstierarzt zu geschehen; die Bestimmungen der §§ 12 und 24 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, bleiben unberührt.So weit Probenahmen vom Betriebsinhaber vorgenommen werden dürfen, hat dies nach Anleitung durch den Betreuungstierarzt zu geschehen; die Bestimmungen der Paragraphen 12 und 24 des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2006,, bleiben unberührt.
(6)Absatz 6Im Zuge der Meldungen nach Abs. 1 sind die Betriebe von der Bezirksverwaltungsbehörde zu registrieren, sofern dies nicht bereits nach anderen Bestimmungen erfolgt ist.Im Zuge der Meldungen nach Absatz eins, sind die Betriebe von der Bezirksverwaltungsbehörde zu registrieren, sofern dies nicht bereits nach anderen Bestimmungen erfolgt ist.
In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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