(1) Der Betriebsinhaber hat für Probenahmen und Gesundheitskontrollen nach dieser Verordnung einen Tierarzt heranzuziehen (Betreuungstierarzt). Der Betriebsinhaber hat den Namen und den Berufssitz dieses Betreuungstierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Der Tierarzt muss für seine Tätigkeit gemäß dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid beauftragt werden. Diese behördliche Beauftragung ist dann vorzunehmen, wenn keine Bedenken gemäß Abs. 2 oder 3 vorliegen. Über Bekanntgabe des Betriebsinhabers können auch stellvertretende Betreuungstierärzte mit Bescheid bestellt werden. Der Betreuungstierarzt steht hinsichtlich seiner Aufgaben nach dieser Verordnung unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn
1. | der Betreuungstierarzt auf die Ausübung dieser Tätigkeit verzichtet oder | |||||||||
2. | der Betreuungstierarzt dauernd unfähig ist, die ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder | |||||||||
3. | der Betreuungstierarzt wegen Übertretung lebensmittel- oder veterinärrechtlicher Bestimmungen öfter als zweimal bestraft wurde oder | |||||||||
4. | sich vorsätzlich oder grob fahrlässig öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren nicht an schriftliche Weisungen über die Durchführung der Untersuchungen, Berichtspflichten und Kontrollen gehalten hat und deshalb zweimal schriftlich verwarnt wurde oder | |||||||||
5. | Betriebsinhaber unter gleichzeitiger Nennung eines anderen geeigneten Tierarztes dies beantragt. |
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beauftragung gemäß Abs. 1 und den Widerruf gemäß Abs. 2 dem Betriebsinhaber und dem Österreichischen Geflügelgesundheitsdienst mitzuteilen. Der Betriebsinhaber hat im Falle des Widerrufs gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 einen anderen Betreuungstierarzt heranzuziehen und hiebei die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten.
(4) Beauftragungen auf Grund des § 3 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 1998, BGBl. II Nr. 188/1998, oder des § 3 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, gelten als Beauftragungen im Sinne dieser Verordnung.
(5) So weit Probenahmen vom Betriebsinhaber vorgenommen werden dürfen, hat dies nach Anleitung durch den Betreuungstierarzt zu geschehen; die Bestimmungen der §§ 12 und 24 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, bleiben unberührt.
(6) Im Zuge der Meldungen nach Abs. 1 sind die Betriebe von der Bezirksverwaltungsbehörde zu registrieren, sofern dies nicht bereits nach anderen Bestimmungen erfolgt ist.
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