Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsIn Brütereien sind die Bruteier vor Brutbeginn einer Desinfektion zu unterziehen.
(2)Absatz 2Die Vorbrüter sind regelmäßig nach einem entsprechenden Plan zu reinigen und zu desinfizieren. Die Schlupfapparate (Schlupfbrüter) einschließlich deren Zubehör sowie die Sortierräume und die dabei verwendeten Geräte und Ausstattungsgegenstände sind nach jedem Schlupf gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(3)Absatz 3Die Betriebsräume und sonstigen Ausstattungsgegenstände sind sauber zu halten und während der Betriebsperiode mindestens einmal wöchentlich zu desinfizieren.
In Kraft seit 01.05.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 32 GHV 2007
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 GHV 2007 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 32 GHV 2007