§ 32 GHV 2007 Besondere Hygienemaßnahmen in Brütereien

GHV 2007 - Geflügelhygieneverordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024

(1) In Brütereien sind die Bruteier vor Brutbeginn einer Desinfektion zu unterziehen.

(2) Die Vorbrüter sind regelmäßig nach einem entsprechenden Plan zu reinigen und zu desinfizieren. Die Schlupfapparate (Schlupfbrüter) einschließlich deren Zubehör sowie die Sortierräume und die dabei verwendeten Geräte und Ausstattungsgegenstände sind nach jedem Schlupf gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

(3) Die Betriebsräume und sonstigen Ausstattungsgegenstände sind sauber zu halten und während der Betriebsperiode mindestens einmal wöchentlich zu desinfizieren.

In Kraft seit 01.05.2007 bis 31.12.9999
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