§ 16 GHV 2007 Aufzeichnungspflichten

GHV 2007 - Geflügelhygieneverordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsGeflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der eingestallten Tiere,
    2. 2.Ziffer 2Herkunft der Tiere,
    3. 3.Ziffer 3Einstallungsdatum,
    4. 4.Ziffer 4Herkunft der verwendeten Futtermittel,
    5. 5.Ziffer 5Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch) sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten,
    6. 6.Ziffer 6Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
    7. 7.Ziffer 7Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
    8. 8.Ziffer 8Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen Untersuchungen,
    9. 9.Ziffer 9durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 55 Tierarzneimittelgesetz – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023,), unddurchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des Paragraph 55, Tierarzneimittelgesetz – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,,), und
    10. 10.Ziffer 10Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen und
    11. 11.Ziffer 11Bestimmungsbetriebe der Bruteier beziehungsweise des Junggeflügels.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 15 vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAMG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006 idgF bleiben unberührt.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie je eine Kopie der gemäß Paragraph 15, vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAMG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006, idgF bleiben unberührt.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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