(1) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen mit folgenden Angaben (so weit zutreffend) zu führen:
1. | Eingangsdatum und Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere, | |||||||||
2. | Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere, | |||||||||
3. | Schlupfergebnisse in Brütereien, | |||||||||
4. | festgestellte Anomalien oder Krankheitssymptome, | |||||||||
5. | Verluste und Abgänge; so weit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben, | |||||||||
6. | durchgeführte Impfungen oder andere Behandlungen, | |||||||||
7. | durchgeführte Untersuchungen und ihre Ergebnisse, | |||||||||
8. | Bestimmungsbetriebe der abgegebenen Tiere. |
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 30 Abs. 1 bis 3 vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
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