Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBrütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen mit folgenden Angaben (so weit zutreffend) zu führen:
1.Ziffer einsEingangsdatum und Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,
2.Ziffer 2Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere,
3.Ziffer 3Schlupfergebnisse in Brütereien,
4.Ziffer 4festgestellte Anomalien oder Krankheitssymptome,
5.Ziffer 5Verluste und Abgänge; so weit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
6.Ziffer 6durchgeführte Impfungen oder andere Behandlungen,
7.Ziffer 7durchgeführte Untersuchungen und ihre Ergebnisse,
8.Ziffer 8Bestimmungsbetriebe der abgegebenen Tiere.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 30 Abs. 1 bis 3 vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie je eine Kopie der gemäß Paragraph 30, Absatz eins bis 3 vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
In Kraft seit 01.05.2007 bis 31.12.9999
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