Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie von den einzelnen Herden entnommenen Proben dürfen pro Herde zu Analysezwecken gemischt werden, wobei mindestens zwei Kotmischproben hergestellt werden; die fünf paarigen Stiefeltupfer werden in mindestens zwei Pools aufgeteilt, die jeweils maximal fünf einzelne Stiefeltupfer enthalten; dies gilt jedoch nicht für Blutproben zur serologischen Untersuchung.
(2)Absatz 2Den zur Untersuchung eingesandten Proben ist ein Begleitschein mit folgenden Angaben anzuschließen:
1.Ziffer einsArt und Umfang der Probe sowie Probenahmeverfahren,
2.Ziffer 2Bestimmung dieser Verordnung, auf Grund derer die Probenentnahme erfolgt ist,
3.Ziffer 3Herkunft, Alter und Bestandsgröße der Herde,
4.Ziffer 4Geflügelart (zum Beispiel Pute oder Huhn) und Nutzungsart (zum Beispiel Legeelterntiere oder Mastelterntiere) und
5.Ziffer 5bei gegen Salmonellen geimpften Tieren Zeitpunkt der Impfung(en) und genaue Bezeichnung des verwendeten Impfstoffes.
In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 GHV 2007
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 GHV 2007 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 GHV 2007