(1) Die von den einzelnen Herden entnommenen Proben dürfen pro Herde zu Analysezwecken gemischt werden, wobei mindestens zwei Kotmischproben hergestellt werden; die fünf paarigen Stiefeltupfer werden in mindestens zwei Pools aufgeteilt, die jeweils maximal fünf einzelne Stiefeltupfer enthalten; dies gilt jedoch nicht für Blutproben zur serologischen Untersuchung.
(2) Den zur Untersuchung eingesandten Proben ist ein Begleitschein mit folgenden Angaben anzuschließen:
1. | Art und Umfang der Probe sowie Probenahmeverfahren, | |||||||||
2. | Bestimmung dieser Verordnung, auf Grund derer die Probenentnahme erfolgt ist, | |||||||||
3. | Herkunft, Alter und Bestandsgröße der Herde, | |||||||||
4. | Geflügelart (zum Beispiel Pute oder Huhn) und Nutzungsart (zum Beispiel Legeelterntiere oder Mastelterntiere) und | |||||||||
5. | bei gegen Salmonellen geimpften Tieren Zeitpunkt der Impfung(en) und genaue Bezeichnung des verwendeten Impfstoffes. |
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