1. Abschnitt-Allgemeine Bestimmungen
§ 1 EisbAV Geltungsbereich
- (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes.Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes.
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
- (3)Absatz 3Für Bauarbeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, und die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung, soweit der 4. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.Für Bauarbeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, und die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung, soweit der 4. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
- (4)Absatz 4Die Bestimmungen des Anhangs 3 (Handzeichen) der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, gelten soweit der 5. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.Die Bestimmungen des Anhangs 3 (Handzeichen) der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, gelten soweit der 5. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
- (5)Absatz 5Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
- (6)Absatz 6Der 7. Abschnitt dieser Verordnung ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, aufgestellt wurden oder betrieben werden.Der 7. Abschnitt dieser Verordnung ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, aufgestellt wurden oder betrieben werden.
- (6a)Absatz 6 aDie Bestimmungen des 4. Abschnitts der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, sowie die Bestimmungen des 7. Abschnitts dieser Verordnung gelten für Schienenfahrzeuge, soweit europäische eisenbahnrechtliche Vorschriften diesen Bestimmungen nicht entgegen stehen.Die Bestimmungen des 4. Abschnitts der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, sowie die Bestimmungen des 7. Abschnitts dieser Verordnung gelten für Schienenfahrzeuge, soweit europäische eisenbahnrechtliche Vorschriften diesen Bestimmungen nicht entgegen stehen.
- (7)Absatz 7Die Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.Die Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
- (8)Absatz 8Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
- (9)Absatz 9Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, entsprechend den Vorschriften des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957, und den Durchführungsverordnungen zum Eisenbahngesetz sowie entsprechend den für sie geltenden behördlichen VorschreibungenArbeitgeber/innen sind verpflichtet, entsprechend den Vorschriften des Eisenbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, und den Durchführungsverordnungen zum Eisenbahngesetz sowie entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen
- a.Litera aArbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen einzurichten und zu betreiben,
- b.Litera bgeeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen oder diese zweckentsprechend anzupassen,
- c.Litera cArbeitsplätze einzurichten, zu gestalten und zu erhalten,
- d.Litera dArbeitsverfahren, Arbeitsvorgänge und Bauarbeiten vorzubereiten, zu gestalten, durchzuführen und zu beaufsichtigen,
- e.Litera eArbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, die Arbeitsumgebung, die Arbeitsabläufe sowie die Arbeitsorganisation entsprechend zu gestalten sowie
- f.Litera ffür die erforderliche Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen zu sorgen,
soweit dadurch der Schutz der Arbeitnehmer/innen berührt wird. Dabei bleiben die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und der Durchführungsverordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unberührt, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
§ 2 EisbAV Gefahrenraum
§ 2.Paragraph 2, Der Gefahrenraum von Gleisen besteht aus jenem Raum, der von den bewegten Schienenfahrzeugen selbst einschließlich ihrer Ladung in Anspruch genommen wird sowie jenem zusätzlichen Raum unter, neben und über dem Gleis, in dem Arbeitnehmer durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können.
2. Abschnitt-Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen
§ 3 EisbAV Verkehrswege
- (1)Absatz einsFühren Verkehrswege für Fußgänger oder Fahrzeuge in den Gefahrenraum von Gleisen, so müssen an Stellen, an denen herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können, Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine Gefährdung von Arbeitnehmern vermieden wird.
- (2)Absatz 2Liegen Gleise in Verkehrswegen für Fußgänger, so müssen Stolperstellen vermieden sein. Die Wegoberfläche darf nur so weit unterbrochen sein, wie es der Betrieb der Schienenfahrzeuge erfordert.
§ 4 EisbAV Verkehrswege für Schienenfahrzeuge
- (1)Absatz einsDer Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge besteht aus dem Gefahrenraum, dem Sicherheitsraum, dem seitlichen Sicherheitsabstand, dem Bedienungsraum sowie den Räumen für Einrichtungen zum Bewegen der Schienenfahrzeuge.
- (2)Absatz 2Verkehrswege für Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen und bemessen sein, daß sie sicher befahren werden können. Insbesondere müssen sie eine sichere Spurführung gewährleisten und eine ausreichende Tragfähigkeit aufweisen.
- (3)Absatz 3Verkehrswege für Schienenfahrzeuge müssen, soweit dies die Betriebsverhältnisse zulassen, durch ihre Gestaltung, durch Begrenzungen oder durch gelbe oder gelb-orange Bodenmarkierungen gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht auf Fahrbahnen von Straßen mit öffentlichem Verkehr.
- (4)Absatz 4Gleise müssen betretbar sein, wenn es die Tätigkeit der Arbeitnehmer erfordert.
§ 5 EisbAV Sicherheitsraum
- (1)Absatz einsNeben jedem Gefahrenraum von Gleisen muß ein Sicherheitsraum vorhanden sein, der Arbeitnehmern während der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen einen sicheren Aufenthalt ermöglicht. Der Sicherheitsraum muß erkennbar und sicher erreichbar sein.
- (2)Absatz 2Der Sicherheitsraum muß eine Breite von mindestens 0,5 m und eine Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen. Dient der Sicherheitsraum auch als Zugang, so muß er eine Breite von mindestens 0,6 m aufweisen.
- (3)Absatz 3Unterbrechungen des Sicherheitsraumes durch Einbauten sind zulässig, soweit der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet bleibt. Der Sicherheitsraum muß verlassen werden können, wenn Schienenfahrzeuge davor stehen. Dient der Sicherheitsraum auch als Zugang, so muß eine Umgehungsmöglichkeit mit einer Breite von mindestens 0,6 m und einer Höhe von mindestens 2,0 m vorhanden sein.
- (4)Absatz 4Die Standfläche des Sicherheitsraumes muß möglichst eben sein. Dient der Sicherheitsraum auch als Zugang, so müssen bei Höhenunterschieden in der Standfläche Rampen oder Stiegen vorhanden sein.
- (5)Absatz 5Abs. 1 gilt nicht auf Fahrbahnen von Straßen mit öffentlichem Verkehr.Absatz eins, gilt nicht auf Fahrbahnen von Straßen mit öffentlichem Verkehr.
§ 6 EisbAV Seitlicher Sicherheitsabstand
- (1)Absatz einsZwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung muß ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche von Arbeitnehmern vorhanden sein.
- (2)Absatz 2Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes dürfen nur vorhanden sein, wenn und soweit dies technisch erforderlich ist. Darüber hinaus sind bei der Nachrüstung von Eisenbahnanlagen geringfügige Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes in Einzelfällen durch Signale zulässig, soweit dies erforderlich ist und soweit der Schutz der Arbeitnehmer/innen gewährleistet bleibt.
- (3)Absatz 3Bei Straßenbahnen muß außerhalb von Arbeitsstätten der seitliche Sicherheitsabstand gemäß Abs. 1 nicht vorhanden sein, wenn ein Aufenthalt von Arbeitnehmern zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung außerhalb von Arbeitsstätten nicht vorgesehen ist.Bei Straßenbahnen muß außerhalb von Arbeitsstätten der seitliche Sicherheitsabstand gemäß Absatz eins, nicht vorhanden sein, wenn ein Aufenthalt von Arbeitnehmern zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung außerhalb von Arbeitsstätten nicht vorgesehen ist.
§ 7 EisbAV Bedienungsraum
- (1)Absatz einsIn Bereichen, in denen Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen entlang des Gleises, beispielsweise Kuppeln oder Fahrzeugprüfungen, oder damit zusammenhängende Tätigkeiten, beispielsweise Hemmschuhlegen oder Weichenstellen, durchgeführt werden, muß ein Bedienungsraum vorhanden sein.
- (2)Absatz 2Der Abstand der äußeren Begrenzung des Bedienungsraumes von bewegten Schienenfahrzeugen muß bei Haupt- und Nebenbahnen sowie deren Anschlußbahnen mindestens 0,8 m betragen. Die Höhe des Bedienungsraumes muß mindestens 2,0 m über der jeweiligen Standfläche betragen.
- (3)Absatz 3Die Standfläche des Bedienungsraumes muß auf der Höhe der Schwellenoberkante angeordnet sein. Bei eingedeckten Gleisen muß die Standfläche auf der Höhe der Schienenoberkante angeordnet sein. Diese Bestimmungen gelten nicht bei Bahnsteigen und Laderampen.
- (4)Absatz 4Die Standfläche des Bedienungsraumes muß aus feinem, nicht rolligem Material hergestellt oder geeignet befestigt sein.
- (5)Absatz 5An der Grenze des Gefahrenraumes von Gleisen mit Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h muß zum angrenzenden Bedienungsraum des Nachbargleises eine Absperreinrichtung mit Unterbrechungen vorhanden sein, beispielsweise Sicherheitsbügel.
- (6)Absatz 6Einbauten im Bedienungsraum dürfen nur vorhanden sein,
- 1.Ziffer einswenn und soweit dies technisch erforderlich ist oder
- 2.Ziffer 2wenn
- a)Litera adiese Einbauten dem Betrieb dienen und
- b)Litera bder Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,7 m beträgt oder
- 3.Ziffer 3wenn
- a)Litera adiese Einbauten dem Betrieb dienen,
- b)Litera bder Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,6 m beträgt,
- c)Litera cvorgesorgt ist, daß für die mit den Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen zusammenhängenden Tätigkeiten die Geschwindigkeit dieser Schienenfahrzeuge auf höchstens 10 km/h beschränkt ist, und
- d)Litera dvorgesorgt ist, daß im Bereich der Einbauten kein Abspringen von bewegten Schienenfahrzeugen erfolgt.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2011)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2011,)
§ 8 EisbAV Sonderbestimmungen für Tunnel
- (1)Absatz einsIn Tunneln müssen entlang der Tunnelwände durchgehende Randwege vorhanden sein. Bei eingleisigen Tunneln genügt ein durchgehender Randweg. Neben jedem Randweg muß an der Tunnelwand ein Handlauf vorhanden sein.
- (2)Absatz 2Sofern im Tunnel Rettungsnischen vorhanden sind, darf der Abstand zwischen zwei Rettungsnischen höchstens 50 m betragen.
- (3)Absatz 3Rettungsnischen müssen einander gegenüberliegend in jeder Tunnelwand angeordnet sein. Bei eingleisigen Tunneln genügen Rettungsnischen auf der Seite des Randweges.
- (4)Absatz 4Bei der Größe der Standfläche in der Rettungsnische muß berücksichtigt sein
- 1.Ziffer einsdie Anzahl der bei Arbeitsvorgängen im Tunnel gemeinsam tätigen Arbeitnehmer, die die Rettungsnische gleichzeitig benützen müssen,
- 2.Ziffer 2der zusätzliche Platzbedarf für die von den Arbeitnehmern mitgeführten Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe,
- 3.Ziffer 3der Platzbedarf für Einbauten in der Rettungsnische sowie
- 4.Ziffer 4die von vorbeifahrenden Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren für die Arbeitnehmer in der Rettungsnische.
- (5)Absatz 5Tunnel mit einer Länge von mehr als 100 m müssen beleuchtbar sein, wobei insbesondere vorzusehen ist:
- 1.Ziffer einsIn einem Abstand von höchstens 50 m und bei allen Rettungsnischen müssen Leuchten als Orientierungshilfe angebracht sein.
- 2.Ziffer 2Bei den Tunnelportalen sowie in ausreichender Anzahl im Tunnel müssen bei Dunkelheit aus beiden Richtungen sichtbare Leuchttaster zum Einschalten der Leuchten gemäß Z 1 angebracht sein.Bei den Tunnelportalen sowie in ausreichender Anzahl im Tunnel müssen bei Dunkelheit aus beiden Richtungen sichtbare Leuchttaster zum Einschalten der Leuchten gemäß Ziffer eins, angebracht sein.
- (6)Absatz 6In Tunneln mit einer Länge von mehr als 300 m müssen ortsfeste Anschlußmöglichkeiten für elektrisch betriebene Arbeitsmittel vorhanden sein. Der Abstand zwischen den Anschlußmöglichkeiten muß so gering sein, daß Gefährdungen von Arbeitnehmern oder Erschwernisse der Arbeitsvorgänge bei der Verwendung elektrisch betriebener Arbeitsmittel vermieden werden.
- (7)Absatz 7In Tunneln mit einer Länge von mehr als 100 m müssen im Bereich der Tunnelportale sowie in ausreichender Anzahl in den Rettungsnischen Fernsprecheinrichtungen vorhanden sein. Bei zwei- oder mehrgleisigen Tunneln müssen Fernsprecheinrichtungen in einander gegenüberliegenden Rettungsnischen angeordnet sein. Besonders wichtige Meldungen, beispielsweise Notrufe, müssen vorrangig übermittelt werden können. Anstelle von Fernsprecheinrichtungen können auch diesen gleichwertige Einrichtungen vorhanden sein.
- (8)Absatz 8Die Bestimmungen der Abs. 1 bis Abs. 4 gelten nicht für Straßenbahnen, wenn ein durchgehender Sicherheitsraum vorhanden ist.Die Bestimmungen der Absatz eins bis Absatz 4, gelten nicht für Straßenbahnen, wenn ein durchgehender Sicherheitsraum vorhanden ist.
- (9)Absatz 9Die Bestimmungen der Abs. 1 bis Abs. 8 gelten auch für tunnelähnliche Bauwerke, beispielsweise Kreuzungsbauwerke.Die Bestimmungen der Absatz eins bis Absatz 8, gelten auch für tunnelähnliche Bauwerke, beispielsweise Kreuzungsbauwerke.
§ 9 EisbAV Gleisenden
§ 9.Paragraph 9, Gleisenden müssen so gestaltet sein, daß durch ein Entrollen von Schienenfahrzeugen über das Gleisende hinaus Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.
§ 10 EisbAV Laderampen
- (1)Absatz einsLaderampen müssen möglichst nahe beim Gleis angeordnet sein.
- (2)Absatz 2Laderampen müssen mit anschließenden Bedienungsräumen durch Abgänge verbunden sein.
§ 11 EisbAV Beleuchtungseinrichtungen
§ 11.Paragraph 11, Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, daß keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen ausgeschlossen ist.
3. Abschnitt-Arbeitsvorgänge
§ 13 EisbAV Betriebsanweisungen
- (1)Absatz einsFür Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen und den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2Die Betriebsanweisungen müssen insbesondere nähere Festlegungen enthalten über
- 1.Ziffer einsAufgaben der Arbeitnehmer,
- 2.Ziffer 2zulässige Höchstgeschwindigkeiten,
- 3.Ziffer 3Ermittlung und Beurteilung der Bremsfähigkeit von bewegten Schienenfahrzeugen,
- 4.Ziffer 4zulässige Ladung und Ladungssicherung,
- 5.Ziffer 5Signale,
- 6.Ziffer 6Warnung von Arbeitnehmern im Gefahrenraum von Gleisen,
- 7.Ziffer 7Auswahl, Verwendung und Aufbewahrung von Arbeitsmitteln,
- 8.Ziffer 8Maßnahmen gegen Gefahren durch andere Schienenbahnen oder Transporteinrichtungen,
- 9.Ziffer 9Verhalten bei Störungen und
- 10.Ziffer 10die Bestimmungen der §§ 14 bis 24.die Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 24.
- (3)Absatz 3Die Betriebsanweisungen müssen klar und verständlich abgefaßt und auf das erforderliche Ausmaß beschränkt sein.
§ 14 EisbAV Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen
- (1)Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich Arbeitnehmer im Gefahrenraum von Gleisen nur aufhalten, wenn und solange dies zur Ausführung von Tätigkeiten erforderlich ist.
- (2)Absatz 2Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
- 1.Ziffer einsSchienenköpfe, Weichenzungen, Radlenker, Leitschienen sowie andere Teile der Gleisanlage, die kein sicheres Gehen oder Stehen ermöglichen, nicht betreten,
- 2.Ziffer 2sich nicht unmittelbar vor, hinter oder unter Schienenfahrzeugen aufhalten, die sich für sie unvermutet in Bewegung setzen können,
- 3.Ziffer 3sich nur an Stellen auf Schienenfahrzeugen aufhalten, die hierfür bestimmt sind,
- 4.Ziffer 4Schienenfahrzeuge nur an hierfür vorgesehenen Stellen übersteigen und
- 5.Ziffer 5nicht unter Schienenfahrzeugen durchkriechen.
- (3)Absatz 3Sofern ein Gehen im Gleis erforderlich ist, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß Arbeitnehmer in mehrgleisigen Anlagen im Gleis entgegen der üblichen Fahrtrichtung gehen.
§ 15 EisbAV Bewegen von Schienenfahrzeugen
- (1)Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Schienenfahrzeuge nur in Bewegung gesetzt werden, wenn dies ohne erkennbare Gefährdung möglich ist.
- (2)Absatz 2Bei Fahren auf Sicht ist die Geschwindigkeit des Schienenfahrzeuges so festzulegen, daß vor Hindernissen angehalten werden kann. Dies gilt nicht für jene Hindernisse, die erst innerhalb des Anhalteweges unerwartet in den Gefahrenraum des Gleises gelangen.
- (3)Absatz 3Mehrere Schienenfahrzeuge dürfen gemeinsam nur bewegt werden, wenn sie miteinander verbunden sind. Wenn Schienenfahrzeuge aus betriebstechnischen Gründen nicht miteinander verbunden werden können, so dürfen sie erst in Bewegung gesetzt werden, wenn andere Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.
- (4)Absatz 4Wenn Arbeitnehmer beim Bewegen von Schienenfahrzeugen gefährdet werden können und wenn für deren Sicherheit nicht anders gesorgt ist, so muß der Gefahrenraum der Gleise beobachtet werden und müssen im Gefahrenraum der Gleise tätige Arbeitnehmer gewarnt werden.
- (5)Absatz 5Sind am Bewegen von Schienenfahrzeugen mehrere Arbeitnehmer beteiligt, so muß eine eindeutige Verständigung untereinander sichergestellt sein.
- (6)Absatz 6Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
- 1.Ziffer einssich nicht dort aufhalten, wo sie durch die Bewegung von Seilen gefährdet werden können,
- 2.Ziffer 2Schienenfahrzeuge nicht mit losen Balken, Stangen oder Stempeln schieben,
- 3.Ziffer 3Schienenfahrzeuge nicht an ihren Stirnseiten mit der Hand schieben oder ziehen,
- 4.Ziffer 4beim Ziehen oder Schieben von Schienenfahrzeugen mit der Hand nicht rückwärts gehen sowie
- 5.Ziffer 5Schienenfahrzeuge nicht durch Entgegenstemmen aufhalten.
§ 16 EisbAV Kuppeln
- (1)Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer Schienenfahrzeuge nicht kuppeln, solange beide Schienenfahrzeuge in Bewegung sind und zum Kuppeln zwischen die Fahrzeuge getreten werden muß.
- (2)Absatz 2Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer beim Kuppeln
- 1.Ziffer einsauf Hindernisse im Gleisbereich achten,
- 2.Ziffer 2prüfen, ob die an den Fahrzeugenden freizuhaltenden Räume nicht eingeschränkt sind,
- 3.Ziffer 3bei Einschränkungen der freizuhaltenden Räume erst dann zwischen die Schienenfahrzeuge treten, nachdem diese zum Stillstand gekommen sind und ihre Puffer sich berühren,
- 4.Ziffer 4gebückt unter dem Seitenpuffer durchgehen und dabei den Kupplerhandgriff am Schienenfahrzeug benützen, wenn beim Eintreten in den Gleisbereich eine Gefährdung durch herannahende Schienenfahrzeuge erfolgen kann und
- 5.Ziffer 5Schienenfahrzeuge mit Schraubenkupplungen nicht von Verschieberauftritten oder Fahrzeugplattformen aus kuppeln.
§ 17 EisbAV Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt
- (1)Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer auf Schienenfahrzeugen nur auf den dafür vorgesehenen Einrichtungen und nur nach Maßgabe der dafür getroffenen Festlegungen mitfahren.
- (2)Absatz 2Das Aufsteigen auf Schienenfahrzeuge und das Absteigen von Schienenfahrzeugen darf nur bis zu einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h erfolgen.
- (3)Absatz 3Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
- 1.Ziffer einsbei fehlenden Übergangseinrichtungen nicht von Schienenfahrzeug zu Schienenfahrzeug hinübersteigen,
- 2.Ziffer 2nicht auf Puffern oder auf Ladegut von Schienenfahrzeugen mitfahren,
- 3.Ziffer 3sich nicht in Öffnungen von nicht gegen Schließen gesicherte Außentüren von Schienenfahrzeugen aufhalten und
- 4.Ziffer 4sich bei der Vorbeifahrt an Stellen, an denen der seitliche Sicherheitsabstand über der Standfläche nicht vorhanden ist, nicht auf solchen Standflächen aufhalten.
§ 18 EisbAV Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen
- (1)Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß stillstehende Schienenfahrzeuge durch hierfür bestimmte und geeignete Einrichtungen gesichert werden, wenn durch unbeabsichtigtes Bewegen Arbeitnehmer gefährdet werden können.
- (2)Absatz 2Schienenfahrzeuge müssen auf zusammenlaufenden Gleisen so aufgestellt werden, daß zwischen ihren am weitesten ausladenden Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist.
- (3)Absatz 3Triebfahrzeuge, die nicht besetzt oder die unbeaufsichtigt sind, müssen gegen unbefugte Inbetriebnahme gesichert sein.
§ 19 EisbAV Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen
- (1)Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Schienenfahrzeuge nur be- oder entladen werden, wenn sichergestellt ist, daß Arbeitnehmer durch Bewegungen von Schienenfahrzeugen nicht gefährdet werden können.
- (2)Absatz 2Das Ladegut auf Schienenfahrzeugen muß so verteilt und gesichert sein, daß es
- 1.Ziffer einsnicht herabfallen kann,
- 2.Ziffer 2durch Umfallen oder Verschieben keine Arbeitnehmer gefährden kann und
- 3.Ziffer 3das Schienenfahrzeug nicht zum Entgleisen bringen kann.
- (3)Absatz 3Schienenfahrzeuge müssen so beladen sein, daß
- 1.Ziffer einsder seitliche Sicherheitsabstand nicht eingeschränkt ist und
- 2.Ziffer 2die Stirnseite des Schienenfahrzeuges nicht durch Ladegut überragt wird.
- (4)Absatz 4Eine Einschränkung des seitlichen Sicherheitsabstandes oder ein Überragen der Stirnseite des Schienenfahrzeuges durch Ladegut ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung von Arbeitnehmern durch andere Maßnahmen vermieden wird.
§ 20 EisbAV Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen
§ 20.Paragraph 20, Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß
- 1.Ziffer einsDrehscheiben und Schiebebühnen vor dem Befahren gegen Bewegen gesichert werden und
- 2.Ziffer 2Schienenfahrzeuge auf Drehscheiben und Schiebebühnen so aufgestellt werden, daß zwischen ihnen und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von 0,5 m eingehalten ist.
§ 21 EisbAV Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen
§ 21.Paragraph 21, Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich bei der Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen
- 1.Ziffer einsBewachungsorgane auf der Fahrbahn nur neben dem Fahrbahnrand aufstellen und
- 2.Ziffer 2die Aufmerksamkeit der Bewachungsorgane sich vorrangig auf Straßenbenützer richtet, die jenen Fahrstreifen benützen, auf dem sich das Bewachungsorgan jeweils befindet.
§ 22 EisbAV Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
- (1)Absatz einsFür Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen sind den Arbeitnehmern Warnkleidung sowie Sicherheits- oder Schutzschuhe zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2Im Gefahrenraum von Gleisen darf nur enganliegende Kleidung getragen werden.
- (3)Absatz 3Durch die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung darf die Wahrnehmbarkeit der Warnsignale nicht beeinträchtigt werden.
§ 23 EisbAV Ausrüstung mit Arbeitsmitteln
- (1)Absatz einsDen Arbeitnehmern sind die zur sicheren Durchführung der Arbeitsvorgänge erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2Für Arbeitnehmer in Schienenfahrzeugen müssen Einrichtungen für die Ablage von Kleidung sowie für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein.
- (3)Absatz 3Im besetzten Führerstand von Triebfahrzeugen und Steuerwagen muß beim Befahren von Tunneln von Haupt- und Nebenbahnen mit einer Länge von über 1 000 m eine tragbare Einrichtung für die Versorgung mit Atemluft vorhanden sein.
§ 24 EisbAV Einsatz von Arbeitnehmern
- (1)Absatz einsArbeitgeber dürfen im Gefahrenraum von Gleisen nur Arbeitnehmer einsetzen, die erwarten lassen, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
- (2)Absatz 2Sobald erkennbar ist, daß ein Arbeitnehmer übermüdet ist oder sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzt hat, in dem er sich oder andere Personen gefährden könnte, darf dieser Arbeitnehmer nicht oder nicht weiter im Gefahrenraum von Gleisen eingesetzt werden.
- (2a)Absatz 2 aArbeitnehmer/innen dürfen nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung erst wieder im Gefahrenraum der Gleise eingesetzt werden, sobald sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen können.
- (3)Absatz 3Arbeitgeber haben Arbeitnehmer in der für eine sichere Durchführung der Arbeitsvorgänge erforderlichen Anzahl einzusetzen.
4. Abschnitt-Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten
§ 25 EisbAV Betriebsanweisungen für Bauarbeiten
§ 25.Paragraph 25, Die Betriebsanweisungen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen insbesondere Angaben enthalten über
- 1.Ziffer einsBeginn, Änderungen und Ende der Bauarbeiten,
- 2.Ziffer 2Lage und räumliche Ausdehnung der Baustelle,
- 3.Ziffer 3Festlegung und Durchführung der Sicherungsmaßnahmen sowie Aufsicht über die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen,
- 4.Ziffer 4Festlegung der sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,
- 5.Ziffer 5erforderliche Räumzeiten und zulässige Annäherungsgeschwindigkeiten sowie die sich daraus ergebenden Annäherungsstrecken,
- 6.Ziffer 6Festlegung der Standorte der Sicherungsposten,
- 7.Ziffer 7Regelung der Anwesenheit der Sicherungsaufsicht auf der Baustelle und
- 8.Ziffer 8Koordination mit anderen Arbeitgebern bei der Durchführung und Überwachung der Sicherungsmaßnahmen.
§ 25a EisbAV Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten
§ 25a.Paragraph 25 a, Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, so ist soweit dies möglich ist ein Eindringen in den Gefahrenraum der Gleise zu verhindern. Soweit dies möglich ist, ist das Eindringen in den Gefahrenraum durch technische Maßnahmen zu verhindern.
§ 26 EisbAV Sicherungsmaßnahmen
- (1)Absatz einsBei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen Arbeitgeber/innen nach Maßgabe des Abs. 2 und des Abs. 3 sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder der Gefahrenraum der Gleise vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt wird. Für Fahrten im Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen.Bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen Arbeitgeber/innen nach Maßgabe des Absatz 2 und des Absatz 3, sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder der Gefahrenraum der Gleise vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt wird. Für Fahrten im Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
- (2)Absatz 2Die Sicherungsmaßnahmen sind in folgender Rangordnung zu treffen:
- 1.Ziffer einsGrundsätzlich sind Fahrten von Schienenfahrzeugen bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen in diesem Bereich nicht zulässig. Durch technische Maßnahmen im Bereich der Baustelle ist vorzusorgen, dass die Gleise von Schienenfahrzeugen nicht befahren werden können.
- 2.Ziffer 2Sind Maßnahmen gemäß Z 1 nicht möglich, so ist durch technische Abhängigkeiten sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen auf der Baustelle vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter technischer Zustimmung der Baustelle zugelassen wird.Sind Maßnahmen gemäß Ziffer eins, nicht möglich, so ist durch technische Abhängigkeiten sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen auf der Baustelle vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter technischer Zustimmung der Baustelle zugelassen wird.
- 3.Ziffer 3Sind Maßnahmen gemäß Z 1 und Z 2 nicht möglich, so ist durch betriebliche Abhängigkeiten mit technischer Unterstützung sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen auf der Baustelle vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter betrieblicher Zustimmung der Baustelle zugelassen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich organisatorische Maßnahmen, beispielsweise Sicherungsposten, oder betriebliche Maßnahmen, beispielsweise Langsamfahren, vorzusehen.Sind Maßnahmen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, nicht möglich, so ist durch betriebliche Abhängigkeiten mit technischer Unterstützung sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen auf der Baustelle vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter betrieblicher Zustimmung der Baustelle zugelassen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich organisatorische Maßnahmen, beispielsweise Sicherungsposten, oder betriebliche Maßnahmen, beispielsweise Langsamfahren, vorzusehen.
- (3)Absatz 3Die unter Abs. 2 angeführte Rangordnung wird für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen, bei denen es nicht erforderlich ist, dass die Arbeitnehmer/innen auf der Baustelle vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter Zustimmung der Baustelle zugelassen wird, durch die folgenden Sicherungsmaßen ergänzt:Die unter Absatz 2, angeführte Rangordnung wird für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen, bei denen es nicht erforderlich ist, dass die Arbeitnehmer/innen auf der Baustelle vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter Zustimmung der Baustelle zugelassen wird, durch die folgenden Sicherungsmaßen ergänzt:
- 1.Ziffer einsSind Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 3 nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges von den Arbeitnehmer/innen rechtzeitig wahrgenommen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich organisatorische Maßnahmen, beispielsweise Sicherungsposten, oder betriebliche Maßnahmen, beispielsweise Langsamfahren, vorzusehen,.Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges von den Arbeitnehmer/innen rechtzeitig wahrgenommen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich organisatorische Maßnahmen, beispielsweise Sicherungsposten, oder betriebliche Maßnahmen, beispielsweise Langsamfahren, vorzusehen,.
- 2.Ziffer 2Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 3 und gemäß Abs. 3 Z 1 nicht möglich, so ist durch Sicherungsposten vorzusorgen, dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges von den Arbeitnehmer/innen rechtzeitig wahrgenommen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich betriebliche Maßnahmen, beispielsweise Langsamfahren, vorzusehen.Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3 und gemäß Absatz 3, Ziffer eins, nicht möglich, so ist durch Sicherungsposten vorzusorgen, dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges von den Arbeitnehmer/innen rechtzeitig wahrgenommen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich betriebliche Maßnahmen, beispielsweise Langsamfahren, vorzusehen.
§ 26a EisbAV Sicherungsmaßnahmen im Tunnel
- (1)Absatz einsBei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Tunnel müssen Arbeitgeber/innen sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder die Gleise im Tunnel vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt sind. Für Fahrten im Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
- (2)Absatz 2Für Bauarbeiten im Tunnel sind die Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen nach Maßgabe der Vorgaben des § 26 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 sowie Abs. 3 Z 1 festzulegen.Für Bauarbeiten im Tunnel sind die Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen nach Maßgabe der Vorgaben des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, sowie Absatz 3, Ziffer eins, festzulegen.
- (3)Absatz 3Sofern Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 und Z 3 sowie Abs. 3 Z 1 vorgesehen werden ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen bereitgestellte Fahrzeuge oder andere mobile Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen, beispielsweise Mobile Instandhaltungseinheit, rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge so weit zu beschränken, dass Arbeitnehmer/innen in den bereitgestellten Fahrzeugen oder anderen mobilen Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden können.Sofern Maßnahmen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 3, Ziffer eins, vorgesehen werden ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen bereitgestellte Fahrzeuge oder andere mobile Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen, beispielsweise Mobile Instandhaltungseinheit, rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge so weit zu beschränken, dass Arbeitnehmer/innen in den bereitgestellten Fahrzeugen oder anderen mobilen Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden können.
- (4)Absatz 4Sind Maßnahmen gemäß Abs. 3 nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen Rettungsnischen rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 160 km/h zu beschränken.Sind Maßnahmen gemäß Absatz 3, nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen Rettungsnischen rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 160 km/h zu beschränken.
- (5)Absatz 5Sind Maßnahmen gemäß Abs. 3 und Abs. 4 nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen rechtzeitig den Randweg (ebene Standfläche entlang der Tunnelwand) aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge zu beschränkenSind Maßnahmen gemäß Absatz 3 und Absatz 4, nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen rechtzeitig den Randweg (ebene Standfläche entlang der Tunnelwand) aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge zu beschränken
- 1.Ziffer einsbei zweigleisigen Tunneln bei einer Sperre des Arbeitsgleises und einem Aufenthalt der Arbeitnehmer/innen auf dem Randweg des Arbeitsgleises auf 40 km/h
- 2.Ziffer 2bei eingleisigen Tunneln und einem Abstand zwischen Gleisachse und Tunnelwand von mindestens 2,5 m auf 10 km/h.
- (6)Absatz 6In eingleisigen Tunneln, in denen zwischen Gleisachse und Tunnelwand ein Abstand von mindestens 2,5 m nicht vorhanden ist, sind Maßnahmen gemäß Abs. 5 nicht zulässig.In eingleisigen Tunneln, in denen zwischen Gleisachse und Tunnelwand ein Abstand von mindestens 2,5 m nicht vorhanden ist, sind Maßnahmen gemäß Absatz 5, nicht zulässig.
- (7)Absatz 7Bei Arbeiten im Tunnel im Arbeitskorb im Bereich der Tunneldecke
- 1.Ziffer einsist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen die Arbeiten rechtzeitig einstellen können und
- 2.Ziffer 2ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 80 km/h zu beschränken.
- (8)Absatz 8In zweigleisigen Tunneln, in denen zwischen der Gleisachse des Betriebsgleises und der Tunnelwand neben dem Arbeitsgleis ein Abstand von mindestens 7,0 m vorhanden ist, ist abweichend von Abs. 5 Z 1 und Abs. 7 Z 2 die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 100 km/h zu beschränken.In zweigleisigen Tunneln, in denen zwischen der Gleisachse des Betriebsgleises und der Tunnelwand neben dem Arbeitsgleis ein Abstand von mindestens 7,0 m vorhanden ist, ist abweichend von Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 7, Ziffer 2, die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 100 km/h zu beschränken.
§ 26b EisbAV Sicherungsmaßnahmen für Dritte
§ 26b.Paragraph 26 b, Werden im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber durchgeführt, so hat das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 26 und 26a vorzusehen. Werden im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber durchgeführt, so hat das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 26 und 26a vorzusehen.
§ 27 EisbAV Einsatz der Sicherungsaufsicht
- (1)Absatz einsFür Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen hat das Eisenbahnunternehmen eine geeignete Person mit der Aufsicht über die Durchführung und Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 26, 26a und 26b zu beauftragen (Sicherungsaufsicht).Für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen hat das Eisenbahnunternehmen eine geeignete Person mit der Aufsicht über die Durchführung und Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 26,, 26a und 26b zu beauftragen (Sicherungsaufsicht).
- (2)Absatz 2Die Sicherungsaufsicht muß die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit Tätigkeiten im Gefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen.
§ 28 EisbAV Aufgaben der Sicherungsaufsicht
- (1)Absatz einsDie Aufgaben der Sicherungsaufsicht sind insbesondere:
- 1.Ziffer einsEinweisung der Arbeitnehmer in die sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,
- 2.Ziffer 2Einweisung der Sicherungsposten,
- 3.Ziffer 3Anordnung der Ablösung der Sicherungsposten und
- 4.Ziffer 4Durchführung der Hörprobe.
- (2)Absatz 2Bei der Durchführung der Hörprobe ist die Wahrnehmbarkeit der von den Sicherungsposten gegebenen Warnsignale durch die im Gefahrenraum der Gleise und in dessen Nähe tätige Arbeitnehmer
- 1.Ziffer einstäglich vor Aufnahme der Arbeiten und
- 2.Ziffer 2bei einer Änderung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen durch Proben festzustellen.
- (3)Absatz 3Die bei der Durchführung der Hörprobe gegebenen Warnsignale müssen unter den zu erwartenden ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen von den Arbeitnehmern wahrgenommen werden können. Die ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen sind hinsichtlich des Arbeitslärms, Verkehrslärms und Umgebungslärms sowie der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu ermitteln.
§ 29 EisbAV Einsatz von Sicherungsposten
§ 29.Paragraph 29, Als Sicherungsposten dürfen Arbeitgeber nur Arbeitnehmer einsetzen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit den Tätigkeiten im Gefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen.
§ 30 EisbAV Aufgaben der Sicherungsposten
- (1)Absatz einsSicherungsposten müssen
- 1.Ziffer einsden von der Sicherungsaufsicht zugewiesenen Standort einnehmen,
- 2.Ziffer 2die Funktionsfähigkeit der Signalmittel vor Beginn der Bauarbeiten und wiederholt während der Arbeiten prüfen,
- 3.Ziffer 3Warnsignale geben, sobald die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird,
- 4.Ziffer 4die Warnsignale wiederholen, sobald sie feststellen, daß gegebene Warnsignale nicht wahrgenommen wurden,
- 5.Ziffer 5dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, sobald sie feststellen, daß der Gefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann,
- 6.Ziffer 6den Gefahrenraum der Gleise räumen lassen, sobald sie eine Unterbrechung der Sicht- oder Hörverbindung feststellen.
- (2)Absatz 2Sicherungsposten dürfen während des Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausüben.
§ 31 EisbAV Ausrüstung der Sicherungsposten
§ 31.Paragraph 31, Dem Sicherungsposten sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Signalmittel zur Abgabe der Warnsignale,
- 2.Ziffer 2die Signalmittel zur Abgabe der Signale zum sofortigen Anhalten an den Triebfahrzeugführer und
- 3.Ziffer 3die schriftlichen betrieblichen Anweisungen für den betroffenen Streckenabschnitt.
§ 32 EisbAV Vorbereitung der Bauarbeiten
- (1)Absatz einsDie Betriebsanweisungen sind so rechtzeitig zu erstellen und die betroffenen Arbeitnehmer sind so rechtzeitig darüber zu unterweisen, daß die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt werden können. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind.
- (2)Absatz 2Vor Beginn der Bauarbeiten sind die Arbeitnehmer zu unterweisen über
- 1.Ziffer einsdie mit den Tätigkeiten auf der Baustelle verbundenen Gefahren,
- 2.Ziffer 2die spezifischen Arbeitsbedingungen,
- 3.Ziffer 3die auf dem Weg zur Baustelle und zurück auftretenden Gefahren,
- 4.Ziffer 4die getroffenen Sicherungsmaßnahmen,
- 5.Ziffer 5die Bedeutung der Warnsignale und das nach Abgabe der Warnsignale erforderliche Verhalten und
- 6.Ziffer 6das erforderliche Verhalten, sobald festgestellt wird, daß die Warnung vor der Annäherung eines Schienenfahrzeuges nicht ordnungsgemäß erfolgen kann.
- (3)Absatz 3Wenn die Seite, nach der der Gefahrenraum der Gleise bei der Annäherung von Schienenfahrzeugen verlassen werden muß, nicht zweifelsfrei erkennbar ist, so ist diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
§ 33 EisbAV Verhalten bei Bauarbeiten
§ 33.Paragraph 33, Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
- 1.Ziffer einsden Gefahrenraum der Gleise erst nach erfolgter Unterweisung gemäß § 32 Abs. 2 betreten,den Gefahrenraum der Gleise erst nach erfolgter Unterweisung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, betreten,
- 2.Ziffer 2Warnsignale sofort befolgen,
- 3.Ziffer 3den Gefahrenraum der Gleise nach Wahrnehmung von Warnsignalen nach jener Seite verlassen, die im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen festgelegt wurde,
- 4.Ziffer 4die festgelegten sicheren Bereiche aufsuchen und die Vorbeifahrt des Schienenfahrzeuges beobachten,
- 5.Ziffer 5dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, wenn das Gleis nicht befahrbar ist oder der Gefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann,
- 6.Ziffer 6den Gefahrenraum der Gleise nach einer Räumung erst nach Erlaubnis des Sicherungspostens wieder betreten und
- 7.Ziffer 7den gesicherten Bereich der Gleise nur mit Zustimmung der Sicherungsaufsicht verlassen.
§ 34 EisbAV Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
§ 34.Paragraph 34, Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
- 1.Ziffer einsso aufgestellt und gelagert werden, daß sie von bewegten Schienenfahrzeugen oder durch den Fahrtwind nicht erfaßt werden können,
- 2.Ziffer 2in festgelegten sicheren Bereichen gemäß gemäß § 25 Z 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden undin festgelegten sicheren Bereichen gemäß gemäß Paragraph 25, Ziffer 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden und
- 3.Ziffer 3in Sicherheitsräumen nur so und in einem solchen Umfang gelagert werden, daß der Schutz der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
§ 35 EisbAV Arbeiten an Weichen
§ 35.Paragraph 35, Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeiten an Weichen erst dann durchgeführt werden, nachdem diese gegen Bewegungen gesichert wurden. Davon ausgenommen sind Arbeiten, die nur durch Umstellen der bewegbaren Teile ausgeführt werden können.
§ 36 EisbAV Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen
§ 36.Paragraph 36, Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß §§ 25, 25a, 26, 26a, 26b und 32 durchzuführen. Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraphen 25,, 25a, 26, 26a, 26b und 32 durchzuführen.
5. Abschnitt-Kennzeichnung
§ 37 EisbAV Signale
- (1)Absatz einsZur Regelung des Eisenbahnbetriebes auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sowie Anschlussbahnen gemäß § 7 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sind abweichend von der Kennzeichnungsverordnung die Signale gemäß Anlage 5 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 398/2008, zu verwenden.Zur Regelung des Eisenbahnbetriebes auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sowie Anschlussbahnen gemäß Paragraph 7, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sind abweichend von der Kennzeichnungsverordnung die Signale gemäß Anlage 5 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,, zu verwenden.
- (2)Absatz 2Zur Regelung des Straßenbahnbetriebes auf Straßenbahnen gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sind die Signale Sh 3b, Sh 3c, Vb 1, Vb 2 und Vb 3 gemäß Anlage 2 der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, zu verwenden.Zur Regelung des Straßenbahnbetriebes auf Straßenbahnen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sind die Signale Sh 3b, Sh 3c, römisch fünf b 1, römisch fünf b 2 und römisch fünf b 3 gemäß Anlage 2 der Straßenbahnverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,, zu verwenden.
§ 37a EisbAV Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen
- (1)Absatz einsZur Kennzeichnung von Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes (§ 6) müssen Sicherheitsfarben dem Muster rot/weiss gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, entsprechen.Zur Kennzeichnung von Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes (Paragraph 6,) müssen Sicherheitsfarben dem Muster rot/weiss gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, entsprechen.
- (2)Absatz 2Zur Kennzeichnung von Einschränkungen des Bedienungsraumes (§ 7) müssen Sicherheitsfarben dem Muster schwarz/gelb gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, entsprechen.Zur Kennzeichnung von Einschränkungen des Bedienungsraumes (Paragraph 7,) müssen Sicherheitsfarben dem Muster schwarz/gelb gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, entsprechen.
- (3)Absatz 3Zur Kennzeichnung von Einbauten, die sowohl den seitlichen Sicherheitsabstand (§ 6) als auch den Bedienungsraum (§ 7) einschränken, müssen Sicherheitsfarben dem Muster gemäß Abs. 1 entsprechen.Zur Kennzeichnung von Einbauten, die sowohl den seitlichen Sicherheitsabstand (Paragraph 6,) als auch den Bedienungsraum (Paragraph 7,) einschränken, müssen Sicherheitsfarben dem Muster gemäß Absatz eins, entsprechen.
- (4)Absatz 4Müssen Signale als Gefahrenstellen gekennzeichnet sein, so darf das Signalbild dadurch nicht verändert werden.
6. Abschnitt-Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel
§ 38 EisbAV
(1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
| | | | | | | | | | |
1. | Drehscheiben und Schiebebühnen, |
2. | Wagenkippanlagen, |
3. | Eisenbahnsicherungsanlagen, |
4. | technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen, Schrankenanlagen), |
5. | technische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 3 und Abs. 4 EisbAV (zB automatische Warnsysteme – AWS oder signalabhängige Arbeitsstellensicherungsanlagen – SAS), |
6. | ortsfeste Überwachungseinrichtungen für die Sicherheit von Schienenfahrzeugen (zB Heißläuferortungsanlagen, Flachstellenortungsanlagen), |
7. | Kraftfahrzeuge zum Ziehen von Schienenfahrzeugen, soweit sie vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind. |
(2) Die Abnahmeprüfung nach Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 7 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.
(3) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis Z 3 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, heranzuziehen.
(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 6 dürfen auch Personen gemäß § 7 Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, herangezogen werden.
(5) Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, wird durch Abs. 1 bis Abs. 4 nicht berührt.
§ 39 EisbAV
(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
| | | | | | | | | | |
1. | Triebfahrzeuge, |
2. | Drehscheiben und Schiebebühnen, |
3. | Wagenkippanlagen, |
4. | Eisenbahnsicherungsanlagen, |
5. | technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen, Schrankenanlagen), |
6. | technische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 3 und Abs. 4 EisbAV (zB automatische Warnsysteme – AWS oder signalabhängige Arbeitsstellensicherungsanlagen – SAS), |
7. | ortsfeste Überwachungseinrichtungen für die Sicherheit von Schienenfahrzeugen (zB Heißläuferortungsanlagen, Flachstellenortungsanlagen), |
8. | Kraftfahrzeuge zum Ziehen von Schienenfahrzeugen, soweit sie vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind. |
(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens die Prüfinhalte des § 8 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.
(3) Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen
(4) Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, wird durch Abs. 1 bis Abs. 3 nicht berührt.
§ 40 EisbAV Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
- (1)Absatz einsArbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind (§ 39 Abs. 1), sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere die in § 9 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, angeführten Ereignisse.Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind (Paragraph 39, Absatz eins,), sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere die in Paragraph 9, Absatz eins, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, angeführten Ereignisse.
- (2)Absatz 2Zu diesen Prüfungen sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.Zu diesen Prüfungen sind Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
- (3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, wird durch Abs. 1 und Abs. 2 nicht berührt.Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, wird durch Absatz eins und Absatz 2, nicht berührt.
§ 41 EisbAV
(1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
| | | | | | | | | | |
1. | Eisenbahnsicherungsanlagen, |
2. | technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen, Schrankenanlagen), |
3. | technische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 3 und Abs. 4 EisbAV (zB automatische Warnsysteme – AWS oder signalabhängige Arbeitsstellensicherungsanlagen – SAS). |
(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens die Prüfinhalte des § 10 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.
(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(4) Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, wird durch Abs. 1 bis Abs. 3 nicht berührt.
§ 41a EisbAV Wartungsbücher, Prüfbefunde
- (1)Absatz einsFür die unter § 39 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.Für die unter Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.
- (2)Absatz 2Für kraftbetriebene Türen in Schienenfahrzeugen gilt § 11 Abs. 3 zweiter Satz der Arbeitsmittelverordnung nicht, wenn an der kraftbetriebenen Türe eine Prüfplakette gemäß § 11 Abs. 3a der Arbeitsmittelverordnung angebracht ist.Für kraftbetriebene Türen in Schienenfahrzeugen gilt Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz der Arbeitsmittelverordnung nicht, wenn an der kraftbetriebenen Türe eine Prüfplakette gemäß Paragraph 11, Absatz 3 a, der Arbeitsmittelverordnung angebracht ist.
§ 42 EisbAV Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
- (1)Absatz einsEinem Antrag auf Bewilligung von Arbeitsmitteln im Sinne des 7. Abschnittes sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, soweit die Erstellung dieser Dokumente im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist.
- (2)Absatz 2Sofern ein Antrag gemäß Abs. 1 von einer vom Arbeitgeber verschiedenen Person gestellt wird, ist der Arbeitgeber bei der Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente soweit wie möglich einzubinden.Sofern ein Antrag gemäß Absatz eins, von einer vom Arbeitgeber verschiedenen Person gestellt wird, ist der Arbeitgeber bei der Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente soweit wie möglich einzubinden.
7. Abschnitt-Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
§ 43 EisbAV Drehscheiben und Schiebebühnen
- (1)Absatz einsBei Drehscheiben und Schiebebühnen müssen Feststelleinrichtungen vorhanden sein, mit denen von den auf ihnen angebrachten Gleisen zu weiterführenden Gleisen ein gefahrloser Übergang von Schienenfahrzeugen sichergestellt werden kann.
- (2)Absatz 2Zwischen Aufbauten von Drehscheiben oder Schiebebühnen und Teilen der Umgebung muss ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche von Arbeitnehmern vorhanden sein.
§ 44 EisbAV Seil- und Kettenzuganlagen
- (1)Absatz einsSeil- und Kettenzuganlagen müssen so gebaut sein, dass Schienenfahrzeuge nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h bewegt werden können.
- (2)Absatz 2Seil- und Kettenzuganlagen müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
§ 45 EisbAV Hemmschuhe
- (1)Absatz einsHemmschuhe müssen der Schienenart entsprechen. Sie müssen auffallend gekennzeichnet sein, wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist.
- (2)Absatz 2Für Hemmschuhe müssen geeignete und leicht erreichbare Ablagestellen vorhanden sein.
§ 46 EisbAV Schienenfahrzeuge
- (1)Absatz einsSchienenfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie ihrem Bestimmungszweck entsprechend sicher betrieben werden können.
- (2)Absatz 2Schienenfahrzeuge, die mit der Hand gekuppelt werden, müssen an den Stirnseiten so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Kuppeln möglich ist und für diese Tätigkeit ausreichend Raum vorhanden ist. Dies gilt nicht, wenn zum Kuppeln nicht zwischen die Schienenfahrzeuge getreten werden muss.
- (3)Absatz 3Unter Puffern von Schienenfahrzeugen, unter denen Arbeitnehmer zum Kuppeln gebückt hindurchgehen müssen, müssen Kupplerhandgriffe angebracht sein.
- (4)Absatz 4Schienenfahrzeuge müssen im Bereich jeder Stirnseite so eingerichtet sein, dass Arbeitnehmer, die Verschubarbeiten durchführen, sicher mitfahren können.
- (5)Absatz 5Abs. 4 gilt nicht für Schienenfahrzeuge, bei denen das Mitfahren beim Verschieben nicht erforderlich ist.Absatz 4, gilt nicht für Schienenfahrzeuge, bei denen das Mitfahren beim Verschieben nicht erforderlich ist.
- (6)Absatz 6Einrichtungen zum Mitfahren beim Bewegen von Schienenfahrzeugen sowie Arbeitsplätze auf Schienenfahrzeugen müssen so beschaffen und bemessen sein, dass die Arbeitnehmer genügend Raum für ihre Tätigkeit haben und sich gegen Absturz sichern können. Die Einrichtungen müssen sicher zugänglich sein.
- (7)Absatz 7Türen von Triebfahrzeugen und Steuerwagen, die dem Zugang zu Führerständen dienen, müssen vom Boden aus öffenbar eingerichtet sein.
- (8)Absatz 8Bewegliche Fahrzeugteile an Schienenfahrzeugen müssen gegen unbeabsichtigtes Bewegen in den jeweiligen Endstellungen gesichert werden können, wenn durch deren Bewegung Arbeitnehmer gefährdet werden können.
- (9)Absatz 9Schienenfahrzeuge müssen die für den Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Anschriften und Kennzeichnungen tragen.
- (10)Absatz 10Triebfahrzeuge und Steuerwagen müssen über eine akustische Warnvorrichtung verfügen.
- (11)Absatz 11Triebfahrzeuge und Steuerwagen müssen über abblendbare Scheinwerfer verfügen.
- (12)Absatz 12Triebfahrzeuge müssen über Einrichtungen verfügen, mit denen sie angehalten werden können.
- (13)Absatz 13Triebfahrzeuge müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
- (14)Absatz 14Wenn sich Stufen im Inneren eines Schienenfahrzeuges befinden, so sind mindestens die erste und die letzte Stufe durch ein gelbes oder gelb-oranges Band zu kennzeichnen, das sich über die gesamte Breite der Stufen erstrecken muss. Die Kennzeichnung ist an der Vorderseite und der Oberseite der Stufenkante anzubringen.
§ 47 EisbAV Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen
- (1)Absatz einsFührerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass diese Fahrzeuge sicher geführt werden können. Insbesondere müssen eine ausreichende Bewegungsfreiheit und ein ausreichendes Sichtfeld vorhanden sein. Der Fahrzeugführerplatz, insbesondere der Fahrzeugführersitz, muss nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und Erkenntnissen eingerichtet sein.
- (2)Absatz 2Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen so gestaltet sein, dass keine Sichtbeeinträchtigung durch störende Lichtreflexionen zu erwarten ist.
- (3)Absatz 3Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen mit technischen Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Regelung der Raumtemperatur, insbesondere eine Senkung der Raumtemperatur, ermöglichen. Dies gilt nicht für Dampflokomotiven mit nicht geschlossenem Führerstand.
- (4)Absatz 4Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen so gebaut sein, dass sie im Notfall rasch verlassen werden können.
8. Abschnitt-Nachweis der Fachkenntnisse
§ 48 EisbAV Beschäftigung der Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen
- (1)Absatz einsZusätzlich zu den in § 2 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung genannten Tätigkeiten dürfen Arbeitgeber mit nachfolgenden Arbeiten nur Arbeitnehmer beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, nachweisen:Zusätzlich zu den in Paragraph 2, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung genannten Tätigkeiten dürfen Arbeitgeber mit nachfolgenden Arbeiten nur Arbeitnehmer beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß Paragraph 4, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, nachweisen:
- 1.Ziffer einsArbeiten als Sicherungsposten (§ 30),Arbeiten als Sicherungsposten (Paragraph 30,),
- 2.Ziffer 2Arbeiten als Sicherungsaufsicht (§ 27),Arbeiten als Sicherungsaufsicht (Paragraph 27,),
- 3.Ziffer 3Arbeiten als Betriebsleiter (§ 21 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60).Arbeiten als Betriebsleiter (Paragraph 21, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60).
- (2)Absatz 2Die Ausnahme des § 3 Abs. 3 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, gilt nicht für die unter Abs. 1 angeführten Arbeiten.Die Ausnahme des Paragraph 3, Absatz 3, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, gilt nicht für die unter Absatz eins, angeführten Arbeiten.
§ 49 EisbAV Fachkenntnisausbildung
§ 49.Paragraph 49, Die Ausbildung für die unter § 48 angeführten Arbeiten muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen: Die Ausbildung für die unter Paragraph 48, angeführten Arbeiten muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:
- 1.Ziffer einsArbeiten als Sicherungsposten: mindestens24 Unterrichtseinheiten (Anhang 1),
- 2.Ziffer 2Arbeiten als Sicherungsaufsicht: mindestens24 Unterrichtseinheiten (Anhang 2),
- 3.Ziffer 3Arbeiten als Betriebsleiter: mindestens 28 Unterrichtseinheiten (Anhang 3).
§ 50 EisbAV Ausbildungsteilnahme
§ 50.Paragraph 50, Zur Ausbildung für Arbeiten als Sicherungsaufsicht (§ 49 Z 2) dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die bereits über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten als Sicherungsposten (§ 49 Z 1) und über eine praktische Verwendung von mindestens fünfhundert Stunden im Rahmen von Bauarbeiten im Gefahrenraum der Gleise verfügen, davon mindestens fünfzig Stunden als Sicherungsposten. Zur Ausbildung für Arbeiten als Sicherungsaufsicht (Paragraph 49, Ziffer 2,) dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die bereits über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten als Sicherungsposten (Paragraph 49, Ziffer eins,) und über eine praktische Verwendung von mindestens fünfhundert Stunden im Rahmen von Bauarbeiten im Gefahrenraum der Gleise verfügen, davon mindestens fünfzig Stunden als Sicherungsposten.
§ 51 EisbAV Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen
§ 51.Paragraph 51, Die Bestimmungen des § 14 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, gelten über die in § 14 Abs. 1 Z 1 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung angeführten Ausbildungen hinaus auch für die in §§ 48 und 49 sowie Anhang 1 bis Anhang 3 dieser Verordnung angeführten Ausbildungen. Die Bestimmungen des Paragraph 14, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, gelten über die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung angeführten Ausbildungen hinaus auch für die in Paragraphen 48 und 49 sowie Anhang 1 bis Anhang 3 dieser Verordnung angeführten Ausbildungen.
9. Abschnitt-Schlußbestimmungen
§ 52 EisbAV Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen der § 5 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 zweiter und dritter Satz und Abs. 4, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, § 7 Abs. 6 sowie § 8 gelten nicht für Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde. Dies gilt nicht für jene Bestimmungen, denen die genehmigte Ausführung bereits entspricht.Die Bestimmungen der Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter und dritter Satz und Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz, Paragraph 7, Absatz 6, sowie Paragraph 8, gelten nicht für Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde. Dies gilt nicht für jene Bestimmungen, denen die genehmigte Ausführung bereits entspricht.
- (2)Absatz 2Bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde und deren Ausführung in Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht entspricht, hat der Arbeitgeber durch andere Maßnahmen zu gewährleisten, daß für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.Bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde und deren Ausführung in Absatz eins, angeführten Bestimmungen nicht entspricht, hat der Arbeitgeber durch andere Maßnahmen zu gewährleisten, daß für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.
- (3)Absatz 3Werden unter Abs. 1 erfaßte Teile von Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen erneuert oder verändert, so ist die Erneuerung oder Veränderung dieser Teile entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.Werden unter Absatz eins, erfaßte Teile von Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen erneuert oder verändert, so ist die Erneuerung oder Veränderung dieser Teile entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.
- (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 dürfen bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde, Einbauten in den Bedienungsraum erfolgen, wennAbweichend von Absatz 3, dürfen bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde, Einbauten in den Bedienungsraum erfolgen, wenn
- 1.Ziffer einsdiese Einbauten dem Betrieb dienen,
- 2.Ziffer 2der Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,5 m beträgt,
- 3.Ziffer 3vorgesorgt ist, daß für die mit den Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen zusammenhängenden Tätigkeiten die Geschwindigkeit dieser Schienenfahrzeuge auf höchstens 10 km/h beschränkt ist, und
- 4.Ziffer 4vorgesorgt ist, daß im Bereich der Einbauten kein Abspringen von bewegten Schienenfahrzeugen erfolgt.
- (5)Absatz 5In Tunneln, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde und die nicht den Bestimmungen des § 8 entsprechen, müssen ab 1. Jänner 2010 entlang der Tunnelwände durchgehende ebene Standflächen vorhanden sein. Bei eingleisigen Tunneln genügt dies auf einer Seite.In Tunneln, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde und die nicht den Bestimmungen des Paragraph 8, entsprechen, müssen ab 1. Jänner 2010 entlang der Tunnelwände durchgehende ebene Standflächen vorhanden sein. Bei eingleisigen Tunneln genügt dies auf einer Seite.
- (6)Absatz 6In Tunneln mit einer Länge von mehr als 100 m, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde und die nicht den Bestimmungen des § 8 entsprechen, gilt ab 1. Jänner 2010:In Tunneln mit einer Länge von mehr als 100 m, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde und die nicht den Bestimmungen des Paragraph 8, entsprechen, gilt ab 1. Jänner 2010:
- 1.Ziffer einsEntlang der ebenen durchgehenden Standflächen gemäß Abs. 5 muß an der Tunnelwand ein Handlauf vorhanden sein.Entlang der ebenen durchgehenden Standflächen gemäß Absatz 5, muß an der Tunnelwand ein Handlauf vorhanden sein.
- 2.Ziffer 2Die Tunnel müssen beleuchtbar sein, wobei in einem Abstand von höchstens 50 m und bei allen Rettungsnischen eine Leuchte als Orientierungshilfe sowie Leuchttaster gemäß § 8 Abs. 5 Z 2 angebracht sein müssen. Dies gilt nicht für Tunnel bis zu einer Länge von 300 m, die durchblickbar sind.Die Tunnel müssen beleuchtbar sein, wobei in einem Abstand von höchstens 50 m und bei allen Rettungsnischen eine Leuchte als Orientierungshilfe sowie Leuchttaster gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 2, angebracht sein müssen. Dies gilt nicht für Tunnel bis zu einer Länge von 300 m, die durchblickbar sind.
- (7)Absatz 7In Tunneln mit einer Länge von mehr als 300 m, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde, müssen ab 1. Jänner 2010 ortsfeste Anschlußmöglichkeiten für elektrisch betriebene Arbeitsmittel gemäß § 8 Abs. 6 vorhanden sein.In Tunneln mit einer Länge von mehr als 300 m, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde, müssen ab 1. Jänner 2010 ortsfeste Anschlußmöglichkeiten für elektrisch betriebene Arbeitsmittel gemäß Paragraph 8, Absatz 6, vorhanden sein.
- (8)Absatz 8Die Bestimmungen der Abs. 1 bis Abs. 7 gelten auch für tunnelähnliche Bauwerke, beispielsweise Kreuzungsbauwerke.Die Bestimmungen der Absatz eins bis Absatz 7, gelten auch für tunnelähnliche Bauwerke, beispielsweise Kreuzungsbauwerke.
- (9)Absatz 9Die Bestimmungen der Abs. 5 bis Abs. 7 gelten nicht für Straßenbahnen.Die Bestimmungen der Absatz 5 bis Absatz 7, gelten nicht für Straßenbahnen.
- (10)Absatz 10Die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 2, 44, 46 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 11 sowie 47 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 dieser Verordnung gelten nicht für Arbeitsmittel, für die vor dem 1. Juli 2005 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde.Die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2,, 44, 46 Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 7 und Absatz 11, sowie 47 Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, dieser Verordnung gelten nicht für Arbeitsmittel, für die vor dem 1. Juli 2005 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde.
- (11)Absatz 11Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2008 nachweislich mit Arbeiten gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2007 beschäftigt wurden, dürfen mit diesen Arbeiten uneingeschränkt ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Dies gilt jeweils auch im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers.Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2008 nachweislich mit Arbeiten gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2007, beschäftigt wurden, dürfen mit diesen Arbeiten uneingeschränkt ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Dies gilt jeweils auch im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers.
- (12)Absatz 12Bescheide zur Bestellung von Betriebsleitern von Anschlussbahnen gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2007, die vor dem 1. Jänner 2008 erlassen wurden, bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung. Bescheide zur Bestellung von Betriebsleitern von Hauptbahnen, Nebenbahnen und Straßenbahnen gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2009, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurden, bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.Bescheide zur Bestellung von Betriebsleitern von Anschlussbahnen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2007,, die vor dem 1. Jänner 2008 erlassen wurden, bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung. Bescheide zur Bestellung von Betriebsleitern von Hauptbahnen, Nebenbahnen und Straßenbahnen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2009,, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurden, bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.
§ 53 EisbAV Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 5 und Abs. 6, 26 sowie 38 bis 47 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 5 und Absatz 6,, 26 sowie 38 bis 47 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.
- (3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 7 und 48 bis 52 sowie die Anhänge 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2007 treten am 1. Jänner 2008 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 7 und 48 bis 52 sowie die Anhänge 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2007, treten am 1. Jänner 2008 in Kraft.
- (4)Absatz 4Die Bestimmungen des § 37a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2011 treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 37 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2011, treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.
- (5)Absatz 5Die Bestimmungen der §§ 26a Abs. 3 und 4, 38 Abs. 5, 39 Abs. 4, 40 Abs. 3, 41 Abs. 4, 41a samt Überschrift und 50 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2011 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, gleichzeitig treten die Bestimmungen der § 6 Abs. 2 zweiter Satz und §§ 7 Abs. 7 sowie 46 Abs. 4 zweiter Satz außer Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 26 a, Absatz 3 und 4, 38 Absatz 5,, 39 Absatz 4,, 40 Absatz 3,, 41 Absatz 4,, 41a samt Überschrift und 50 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2011, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, gleichzeitig treten die Bestimmungen der Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraphen 7, Absatz 7, sowie 46 Absatz 4, zweiter Satz außer Kraft.
- (6)Absatz 6§ 1 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, bis 5 und Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
- (7)Absatz 7Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 6a und 9, 4 Abs. 3, 6 Abs. 2, 23 Abs. 3, 24 Abs. 2a, 25a samt Überschrift, 37 Abs. 1, 41a samt Überschrift sowie 46 Abs. 14 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft, gleichzeitig treten die Bestimmungen des § 36 zweiter Satz außer Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 6 a und 9, 4 Absatz 3,, 6 Absatz 2,, 23 Absatz 3,, 24 Absatz 2 a,, 25a samt Überschrift, 37 Absatz eins,, 41a samt Überschrift sowie 46 Absatz 14, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft, gleichzeitig treten die Bestimmungen des Paragraph 36, zweiter Satz außer Kraft.
- (8)Absatz 8Die Bestimmungen der §§ 26 und 26a in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Umsetzung der Bestimmungen der §§ 26 und 26a in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2019 für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen hat bis spätestens 1. Juni 2021 zu erfolgen.Die Bestimmungen der Paragraphen 26 und 26a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Umsetzung der Bestimmungen der Paragraphen 26 und 26a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2019, für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen hat bis spätestens 1. Juni 2021 zu erfolgen.
- (9)Absatz 9Die Bestimmungen der §§ 38 Abs. 1 Z 5, 39 Abs. 1 Z 6 und 41 Abs.1 Z 3 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer 5,, 39 Absatz eins, Ziffer 6 und 41 Absatz , Ziffer 3, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Anlagen
Anl. 1 EisbAV
Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß § 49 Z 1Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 49, Ziffer eins,SICHERUNGSPOSTENAusbildungsinhalte | Unterrichtseinheiten |
Verhalten im Gefahrenraum der Gleise (Bedeutung der Signale, Gestaltung der Bahn- und Gleisanlagen, Elektroschutz bei elektrischen Bahnen, Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung) | 8 UE |
Grundlagen der Betriebsabwicklung (Organisation des Eisenbahnbetriebes, Grundlagen des Vorschriftenwesens) | 4 UE |
Arbeitnehmerschutzvorschriften für Sicherungsposten (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung) | 4 UE |
Betriebsvorschriften für Sicherungsposten (einschließlich Signalvorschriften) | 8 UE |
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten | 24 UE |
Anl. 2 EisbAV
Anhang 2Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß § 49 Z 2Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 49, Ziffer 2,SICHERUNGSAUFSICHTZulassungsvoraussetzung gemäß § 50 ist der Fachkenntnisnachweis gemäß § 48 Z 1 (Sicherungsposten)Zulassungsvoraussetzung gemäß Paragraph 50, ist der Fachkenntnisnachweis gemäß Paragraph 48, Ziffer eins, (Sicherungsposten)
Ausbildungsinhalte | Unterrichtseinheiten |
Arbeitnehmerschutzvorschriften für die Sicherungsaufsicht (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung) | 4 UE |
Betriebsvorschriften für die Sicherungsaufsicht (einschließlich Signalvorschriften) | 10 UE |
Eisenbahntechnik für die Sicherungsaufsicht (Bautechnik, Maschinentechnik einschließlich Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik) | 10 UE |
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten | 24 UE |
Anl. 3 EisbAV
Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß § 49 Z 3Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 49, Ziffer 3,BETRIEBSLEITERAusbildungsinhalte | Unterrichtseinheiten |
Arbeitnehmerschutzvorschriften für Eisenbahnunternehmen (Grundsätze des ASchG, Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, Unfalluntersuchung) | 4 UE |
betriebliche Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bei Eisenbahnen (Betriebsführung, Baustellen, Umschlag, Ausbildung und Einsatz der Betriebsbediensteten) | 12 UE |
technische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bei Eisenbahnen (Bautechnik, Maschinentechnik einschließlich Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik, Instandhaltung) | 12 UE |
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten | 28 UE“ |
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 05.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2019
- § 0 gültig von 12.05.2011 bis 04.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2011
- § 0 gültig von 02.07.2009 bis 11.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2009
- § 0 gültig von 16.10.2007 bis 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 281/2007
- § 0 gültig von 30.12.2006 bis 15.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 536/2006
- § 0 gültig von 01.01.2005 bis 29.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 505/2004
- § 0 gültig von 13.02.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/2004
- § 0 gültig von 01.01.2000 bis 12.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 444/1999
- § 0 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Geltungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Gefahrenraum |
| |
2. Abschnitt Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen |
§ 3.Paragraph 3, | Verkehrswege |
§ 4.Paragraph 4, | Verkehrswege für Schienenfahrzeuge |
§ 5.Paragraph 5, | Sicherheitsraum |
§ 6.Paragraph 6, | Seitlicher Sicherheitsabstand |
§ 7.Paragraph 7, | Bedienungsraum |
§ 8.Paragraph 8, | Sonderbestimmungen für Tunnel |
§ 9.Paragraph 9, | Gleisenden |
§ 10.Paragraph 10, | Laderampen |
§ 11.Paragraph 11, | Beleuchtungseinrichtungen |
§ 12.Paragraph 12, | Kreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen |
| |
3. Abschnitt Arbeitsvorgänge |
§ 13.Paragraph 13, | Betriebsanweisungen |
§ 14.Paragraph 14, | Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen |
§ 15.Paragraph 15, | Bewegen von Schienenfahrzeugen |
§ 16.Paragraph 16, | Kuppeln |
§ 17.Paragraph 17, | Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt |
§ 18.Paragraph 18, | Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen |
§ 19.Paragraph 19, | Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen |
§ 20.Paragraph 20, | Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen |
§ 21.Paragraph 21, | Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen |
§ 22.Paragraph 22, | Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung |
§ 23.Paragraph 23, | Ausrüstung mit Arbeitsmitteln |
§ 24.Paragraph 24, | Einsatz von Arbeitnehmern |
| |
4. Abschnitt Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten |
§ 25.Paragraph 25, | Betriebsanweisungen für Bauarbeiten |
§ 25a.Paragraph 25 a, | Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten |
§ 26.Paragraph 26, | Sicherungsmaßnahmen |
§ 26aParagraph 26 a, | Sicherungsmaßnahmen im Tunnel |
§ 26b.Paragraph 26 b, | Sicherungsmaßnahmen für Dritte |
§ 27.Paragraph 27, | Einsatz der Sicherungsaufsicht |
§ 28.Paragraph 28, | Aufgaben der Sicherungsaufsicht |
§ 29.Paragraph 29, | Einsatz von Sicherungsposten |
§ 30.Paragraph 30, | Aufgaben der Sicherungsposten |
§ 31.Paragraph 31, | Ausrüstung der Sicherungsposten |
§ 32.Paragraph 32, | Vorbereitung der Bauarbeiten |
§ 33.Paragraph 33, | Verhalten bei Bauarbeiten |
§ 34.Paragraph 34, | Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen |
§ 35.Paragraph 35, | Arbeiten an Weichen |
§ 36.Paragraph 36, | Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen |
| |
5. Abschnitt Kennzeichnung |
§ 37.Paragraph 37, | Signale |
§ 37a.Paragraph 37 a, | Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen |
| |
6. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel |
§ 38.Paragraph 38, | Abnahmeprüfung |
§ 39.Paragraph 39, | Wiederkehrende Prüfung |
§ 40.Paragraph 40, | Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen |
§ 41.Paragraph 41, | Prüfung nach Aufstellung |
§ 41a.Paragraph 41 a, | Wartungsbücher, Prüfbefunde |
§ 42.Paragraph 42, | Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente |
| |
7. Abschnitt Beschaffenheit von Arbeitsmitteln |
§ 43.Paragraph 43, | Drehscheiben und Schiebebühnen |
§ 44.Paragraph 44, | Seil- und Kettenzuganlagen |
§ 45.Paragraph 45, | Hemmschuhe |
§ 46.Paragraph 46, | Schienenfahrzeuge |
§ 47.Paragraph 47, | Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen |
| |
8. Abschnitt Nachweis der Fachkenntnisse |
§ 48.Paragraph 48, | Beschäftigung der Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen |
§ 49.Paragraph 49, | Fachkenntnisausbildung |
§ 50.Paragraph 50, | Ausbildungsteilnahme |
§ 51.Paragraph 51, | Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen |
| |
9. Abschnitt Schlussbestimmungen |
§ 52.Paragraph 52, | Übergangsbestimmungen |
§ 53.Paragraph 53, | In-Kraft-Treten |
Anhang 1: | Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsposten |
Anhang 2: | Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsaufsicht |
Anhang 3: | Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Betriebsleiter |
| |