Die Ausbildung für die unter § 48 angeführten Arbeiten muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:
1. | Arbeiten als Sicherungsposten: mindestens | |||||||||
24 Unterrichtseinheiten (Anhang 1), | ||||||||||
2. | Arbeiten als Sicherungsaufsicht: mindestens | |||||||||
24 Unterrichtseinheiten (Anhang 2), | ||||||||||
3. | Arbeiten als Betriebsleiter: mindestens 28 Unterrichtseinheiten (Anhang 3). |
0 Kommentare zu § 49 EisbAV