Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer Schienenfahrzeuge nicht kuppeln, solange beide Schienenfahrzeuge in Bewegung sind und zum Kuppeln zwischen die Fahrzeuge getreten werden muß.
(2)Absatz 2Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer beim Kuppeln
1.Ziffer einsauf Hindernisse im Gleisbereich achten,
2.Ziffer 2prüfen, ob die an den Fahrzeugenden freizuhaltenden Räume nicht eingeschränkt sind,
3.Ziffer 3bei Einschränkungen der freizuhaltenden Räume erst dann zwischen die Schienenfahrzeuge treten, nachdem diese zum Stillstand gekommen sind und ihre Puffer sich berühren,
4.Ziffer 4gebückt unter dem Seitenpuffer durchgehen und dabei den Kupplerhandgriff am Schienenfahrzeug benützen, wenn beim Eintreten in den Gleisbereich eine Gefährdung durch herannahende Schienenfahrzeuge erfolgen kann und
5.Ziffer 5Schienenfahrzeuge mit Schraubenkupplungen nicht von Verschieberauftritten oder Fahrzeugplattformen aus kuppeln.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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