§ 53 EisbAV

EisbAV - Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 5 und Abs. 6, 26 sowie 38 bis 47 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 7 und 48 bis 52 sowie die Anhänge 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2007 treten am 1. Jänner 2008 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des § 37a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2011 treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.

(5) Die Bestimmungen der §§ 26a Abs. 3 und 4, 38 Abs. 5, 39 Abs. 4, 40 Abs. 3, 41 Abs. 4, 41a samt Überschrift und 50 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2011 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, gleichzeitig treten die Bestimmungen der § 6 Abs. 2 zweiter Satz und §§ 7 Abs. 7 sowie 46 Abs. 4 zweiter Satz außer Kraft.

(6) § 1 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(7) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 6a und 9, 4 Abs. 3, 6 Abs. 2, 23 Abs. 3, 24 Abs. 2a, 25a samt Überschrift, 37 Abs. 1, 41a samt Überschrift sowie 46 Abs. 14 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft, gleichzeitig treten die Bestimmungen des § 36 zweiter Satz außer Kraft.

(8) Die Bestimmungen der §§ 26 und 26a in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Umsetzung der Bestimmungen der §§ 26 und 26a in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2019 für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen hat bis spätestens 1. Juni 2021 zu erfolgen.

(9) Die Bestimmungen der §§ 38 Abs. 1 Z 5, 39 Abs. 1 Z 6 und 41 Abs.1 Z 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

In Kraft seit 19.11.2020 bis 31.12.9999
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