Anl. 2 EisbAV

EisbAV - Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Anhang 2

Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß § 49 Z 2

SICHERUNGSAUFSICHT

Zulassungsvoraussetzung gemäß § 50 ist der Fachkenntnisnachweis gemäß § 48 Z 1 (Sicherungsposten)

 

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten

Arbeitnehmerschutzvorschriften für die Sicherungsaufsicht (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung)

4 UE

Betriebsvorschriften für die Sicherungsaufsicht (einschließlich Signalvorschriften)

10 UE

Eisenbahntechnik für die Sicherungsaufsicht (Bautechnik, Maschinentechnik einschließlich Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik)

10 UE

Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten

24 UE

 

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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