Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich Arbeitnehmer im Gefahrenraum von Gleisen nur aufhalten, wenn und solange dies zur Ausführung von Tätigkeiten erforderlich ist.
(2)Absatz 2Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
1.Ziffer einsSchienenköpfe, Weichenzungen, Radlenker, Leitschienen sowie andere Teile der Gleisanlage, die kein sicheres Gehen oder Stehen ermöglichen, nicht betreten,
2.Ziffer 2sich nicht unmittelbar vor, hinter oder unter Schienenfahrzeugen aufhalten, die sich für sie unvermutet in Bewegung setzen können,
3.Ziffer 3sich nur an Stellen auf Schienenfahrzeugen aufhalten, die hierfür bestimmt sind,
4.Ziffer 4Schienenfahrzeuge nur an hierfür vorgesehenen Stellen übersteigen und
5.Ziffer 5nicht unter Schienenfahrzeugen durchkriechen.
(3)Absatz 3Sofern ein Gehen im Gleis erforderlich ist, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß Arbeitnehmer in mehrgleisigen Anlagen im Gleis entgegen der üblichen Fahrtrichtung gehen.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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