Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes.Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(3)Absatz 3Für Bauarbeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, und die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung, soweit der 4. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.Für Bauarbeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, und die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung, soweit der 4. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen des Anhangs 3 (Handzeichen) der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, gelten soweit der 5. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.Die Bestimmungen des Anhangs 3 (Handzeichen) der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, gelten soweit der 5. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
(5)Absatz 5Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(6)Absatz 6Der 7. Abschnitt dieser Verordnung ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, aufgestellt wurden oder betrieben werden.Der 7. Abschnitt dieser Verordnung ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, aufgestellt wurden oder betrieben werden.
(6a)Absatz 6 aDie Bestimmungen des 4. Abschnitts der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, sowie die Bestimmungen des 7. Abschnitts dieser Verordnung gelten für Schienenfahrzeuge, soweit europäische eisenbahnrechtliche Vorschriften diesen Bestimmungen nicht entgegen stehen.Die Bestimmungen des 4. Abschnitts der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, sowie die Bestimmungen des 7. Abschnitts dieser Verordnung gelten für Schienenfahrzeuge, soweit europäische eisenbahnrechtliche Vorschriften diesen Bestimmungen nicht entgegen stehen.
(7)Absatz 7Die Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.Die Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(8)Absatz 8Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(9)Absatz 9Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, entsprechend den Vorschriften des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957, und den Durchführungsverordnungen zum Eisenbahngesetz sowie entsprechend den für sie geltenden behördlichen VorschreibungenArbeitgeber/innen sind verpflichtet, entsprechend den Vorschriften des Eisenbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, und den Durchführungsverordnungen zum Eisenbahngesetz sowie entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen
a.Litera aArbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen einzurichten und zu betreiben,
b.Litera bgeeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen oder diese zweckentsprechend anzupassen,
c.Litera cArbeitsplätze einzurichten, zu gestalten und zu erhalten,
d.Litera dArbeitsverfahren, Arbeitsvorgänge und Bauarbeiten vorzubereiten, zu gestalten, durchzuführen und zu beaufsichtigen,
e.Litera eArbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, die Arbeitsumgebung, die Arbeitsabläufe sowie die Arbeitsorganisation entsprechend zu gestalten sowie
f.Litera ffür die erforderliche Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen zu sorgen,
soweit dadurch der Schutz der Arbeitnehmer/innen berührt wird. Dabei bleiben die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und der Durchführungsverordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unberührt, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
In Kraft seit 01.06.2019 bis 31.12.9999
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