Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
1.Ziffer einsden Gefahrenraum der Gleise erst nach erfolgter Unterweisung gemäß § 32 Abs. 2 betreten,den Gefahrenraum der Gleise erst nach erfolgter Unterweisung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, betreten,
2.Ziffer 2Warnsignale sofort befolgen,
3.Ziffer 3den Gefahrenraum der Gleise nach Wahrnehmung von Warnsignalen nach jener Seite verlassen, die im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen festgelegt wurde,
4.Ziffer 4die festgelegten sicheren Bereiche aufsuchen und die Vorbeifahrt des Schienenfahrzeuges beobachten,
5.Ziffer 5dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, wenn das Gleis nicht befahrbar ist oder der Gefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann,
6.Ziffer 6den Gefahrenraum der Gleise nach einer Räumung erst nach Erlaubnis des Sicherungspostens wieder betreten und
7.Ziffer 7den gesicherten Bereich der Gleise nur mit Zustimmung der Sicherungsaufsicht verlassen.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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