Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
1. | den Gefahrenraum der Gleise erst nach erfolgter Unterweisung gemäß § 32 Abs. 2 betreten, | |||||||||
2. | Warnsignale sofort befolgen, | |||||||||
3. | den Gefahrenraum der Gleise nach Wahrnehmung von Warnsignalen nach jener Seite verlassen, die im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen festgelegt wurde, | |||||||||
4. | die festgelegten sicheren Bereiche aufsuchen und die Vorbeifahrt des Schienenfahrzeuges beobachten, | |||||||||
5. | dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, wenn das Gleis nicht befahrbar ist oder der Gefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann, | |||||||||
6. | den Gefahrenraum der Gleise nach einer Räumung erst nach Erlaubnis des Sicherungspostens wieder betreten und | |||||||||
7. | den gesicherten Bereich der Gleise nur mit Zustimmung der Sicherungsaufsicht verlassen. |
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