Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Laderampen müssen möglichst nahe beim Gleis angeordnet sein.
(2) Laderampen müssen mit anschließenden Bedienungsräumen durch Abgänge verbunden sein.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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