Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer auf Schienenfahrzeugen nur auf den dafür vorgesehenen Einrichtungen und nur nach Maßgabe der dafür getroffenen Festlegungen mitfahren.
(2)Absatz 2Das Aufsteigen auf Schienenfahrzeuge und das Absteigen von Schienenfahrzeugen darf nur bis zu einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h erfolgen.
(3)Absatz 3Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
1.Ziffer einsbei fehlenden Übergangseinrichtungen nicht von Schienenfahrzeug zu Schienenfahrzeug hinübersteigen,
2.Ziffer 2nicht auf Puffern oder auf Ladegut von Schienenfahrzeugen mitfahren,
3.Ziffer 3sich nicht in Öffnungen von nicht gegen Schließen gesicherte Außentüren von Schienenfahrzeugen aufhalten und
4.Ziffer 4sich bei der Vorbeifahrt an Stellen, an denen der seitliche Sicherheitsabstand über der Standfläche nicht vorhanden ist, nicht auf solchen Standflächen aufhalten.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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