Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Seil- und Kettenzuganlagen müssen so gebaut sein, dass Schienenfahrzeuge nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h bewegt werden können.
(2) Seil- und Kettenzuganlagen müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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