Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, so ist soweit dies möglich ist ein Eindringen in den Gefahrenraum der Gleise zu verhindern. Soweit dies möglich ist, ist das Eindringen in den Gefahrenraum durch technische Maßnahmen zu verhindern.
In Kraft seit 01.06.2019 bis 31.12.9999
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