1.Ziffer einsDrehscheiben und Schiebebühnen vor dem Befahren gegen Bewegen gesichert werden und
2.Ziffer 2Schienenfahrzeuge auf Drehscheiben und Schiebebühnen so aufgestellt werden, daß zwischen ihnen und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von 0,5 m eingehalten ist.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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