§ 15 EisbAV Bewegen von Schienenfahrzeugen

EisbAV - Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Schienenfahrzeuge nur in Bewegung gesetzt werden, wenn dies ohne erkennbare Gefährdung möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Bei Fahren auf Sicht ist die Geschwindigkeit des Schienenfahrzeuges so festzulegen, daß vor Hindernissen angehalten werden kann. Dies gilt nicht für jene Hindernisse, die erst innerhalb des Anhalteweges unerwartet in den Gefahrenraum des Gleises gelangen.
  3. (3)Absatz 3Mehrere Schienenfahrzeuge dürfen gemeinsam nur bewegt werden, wenn sie miteinander verbunden sind. Wenn Schienenfahrzeuge aus betriebstechnischen Gründen nicht miteinander verbunden werden können, so dürfen sie erst in Bewegung gesetzt werden, wenn andere Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.
  4. (4)Absatz 4Wenn Arbeitnehmer beim Bewegen von Schienenfahrzeugen gefährdet werden können und wenn für deren Sicherheit nicht anders gesorgt ist, so muß der Gefahrenraum der Gleise beobachtet werden und müssen im Gefahrenraum der Gleise tätige Arbeitnehmer gewarnt werden.
  5. (5)Absatz 5Sind am Bewegen von Schienenfahrzeugen mehrere Arbeitnehmer beteiligt, so muß eine eindeutige Verständigung untereinander sichergestellt sein.
  6. (6)Absatz 6Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
    1. 1.Ziffer einssich nicht dort aufhalten, wo sie durch die Bewegung von Seilen gefährdet werden können,
    2. 2.Ziffer 2Schienenfahrzeuge nicht mit losen Balken, Stangen oder Stempeln schieben,
    3. 3.Ziffer 3Schienenfahrzeuge nicht an ihren Stirnseiten mit der Hand schieben oder ziehen,
    4. 4.Ziffer 4beim Ziehen oder Schieben von Schienenfahrzeugen mit der Hand nicht rückwärts gehen sowie
    5. 5.Ziffer 5Schienenfahrzeuge nicht durch Entgegenstemmen aufhalten.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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