(1) Für Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen und den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Betriebsanweisungen müssen insbesondere nähere Festlegungen enthalten über
1. | Aufgaben der Arbeitnehmer, | |||||||||
2. | zulässige Höchstgeschwindigkeiten, | |||||||||
3. | Ermittlung und Beurteilung der Bremsfähigkeit von bewegten Schienenfahrzeugen, | |||||||||
4. | zulässige Ladung und Ladungssicherung, | |||||||||
5. | Signale, | |||||||||
6. | Warnung von Arbeitnehmern im Gefahrenraum von Gleisen, | |||||||||
7. | Auswahl, Verwendung und Aufbewahrung von Arbeitsmitteln, | |||||||||
8. | Maßnahmen gegen Gefahren durch andere Schienenbahnen oder Transporteinrichtungen, | |||||||||
9. | Verhalten bei Störungen und | |||||||||
10. | die Bestimmungen der §§ 14 bis 24. |
(3) Die Betriebsanweisungen müssen klar und verständlich abgefaßt und auf das erforderliche Ausmaß beschränkt sein.
0 Kommentare zu § 13 EisbAV