Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsFür Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen und den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Die Betriebsanweisungen müssen insbesondere nähere Festlegungen enthalten über
1.Ziffer einsAufgaben der Arbeitnehmer,
2.Ziffer 2zulässige Höchstgeschwindigkeiten,
3.Ziffer 3Ermittlung und Beurteilung der Bremsfähigkeit von bewegten Schienenfahrzeugen,
4.Ziffer 4zulässige Ladung und Ladungssicherung,
5.Ziffer 5Signale,
6.Ziffer 6Warnung von Arbeitnehmern im Gefahrenraum von Gleisen,
7.Ziffer 7Auswahl, Verwendung und Aufbewahrung von Arbeitsmitteln,
8.Ziffer 8Maßnahmen gegen Gefahren durch andere Schienenbahnen oder Transporteinrichtungen,
9.Ziffer 9Verhalten bei Störungen und
10.Ziffer 10die Bestimmungen der §§ 14 bis 24.die Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 24.
(3)Absatz 3Die Betriebsanweisungen müssen klar und verständlich abgefaßt und auf das erforderliche Ausmaß beschränkt sein.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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