Die Betriebsanweisungen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen insbesondere Angaben enthalten über
1.Ziffer einsBeginn, Änderungen und Ende der Bauarbeiten,
2.Ziffer 2Lage und räumliche Ausdehnung der Baustelle,
3.Ziffer 3Festlegung und Durchführung der Sicherungsmaßnahmen sowie Aufsicht über die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen,
4.Ziffer 4Festlegung der sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,
5.Ziffer 5erforderliche Räumzeiten und zulässige Annäherungsgeschwindigkeiten sowie die sich daraus ergebenden Annäherungsstrecken,
6.Ziffer 6Festlegung der Standorte der Sicherungsposten,
7.Ziffer 7Regelung der Anwesenheit der Sicherungsaufsicht auf der Baustelle und
8.Ziffer 8Koordination mit anderen Arbeitgebern bei der Durchführung und Überwachung der Sicherungsmaßnahmen.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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