Die Betriebsanweisungen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen insbesondere Angaben enthalten über
1. | Beginn, Änderungen und Ende der Bauarbeiten, | |||||||||
2. | Lage und räumliche Ausdehnung der Baustelle, | |||||||||
3. | Festlegung und Durchführung der Sicherungsmaßnahmen sowie Aufsicht über die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen, | |||||||||
4. | Festlegung der sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben, | |||||||||
5. | erforderliche Räumzeiten und zulässige Annäherungsgeschwindigkeiten sowie die sich daraus ergebenden Annäherungsstrecken, | |||||||||
6. | Festlegung der Standorte der Sicherungsposten, | |||||||||
7. | Regelung der Anwesenheit der Sicherungsaufsicht auf der Baustelle und | |||||||||
8. | Koordination mit anderen Arbeitgebern bei der Durchführung und Überwachung der Sicherungsmaßnahmen. |
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