Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsZur Kennzeichnung von Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes (§ 6) müssen Sicherheitsfarben dem Muster rot/weiss gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, entsprechen.Zur Kennzeichnung von Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes (Paragraph 6,) müssen Sicherheitsfarben dem Muster rot/weiss gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, entsprechen.
(2)Absatz 2Zur Kennzeichnung von Einschränkungen des Bedienungsraumes (§ 7) müssen Sicherheitsfarben dem Muster schwarz/gelb gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, entsprechen.Zur Kennzeichnung von Einschränkungen des Bedienungsraumes (Paragraph 7,) müssen Sicherheitsfarben dem Muster schwarz/gelb gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, entsprechen.
(3)Absatz 3Zur Kennzeichnung von Einbauten, die sowohl den seitlichen Sicherheitsabstand (§ 6) als auch den Bedienungsraum (§ 7) einschränken, müssen Sicherheitsfarben dem Muster gemäß Abs. 1 entsprechen.Zur Kennzeichnung von Einbauten, die sowohl den seitlichen Sicherheitsabstand (Paragraph 6,) als auch den Bedienungsraum (Paragraph 7,) einschränken, müssen Sicherheitsfarben dem Muster gemäß Absatz eins, entsprechen.
(4)Absatz 4Müssen Signale als Gefahrenstellen gekennzeichnet sein, so darf das Signalbild dadurch nicht verändert werden.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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