Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
1.Ziffer einsso aufgestellt und gelagert werden, daß sie von bewegten Schienenfahrzeugen oder durch den Fahrtwind nicht erfaßt werden können,
2.Ziffer 2in festgelegten sicheren Bereichen gemäß gemäß § 25 Z 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden undin festgelegten sicheren Bereichen gemäß gemäß Paragraph 25, Ziffer 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden und
3.Ziffer 3in Sicherheitsräumen nur so und in einem solchen Umfang gelagert werden, daß der Schutz der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
In Kraft seit 19.11.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34 EisbAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 EisbAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34 EisbAV