Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
1. | so aufgestellt und gelagert werden, daß sie von bewegten Schienenfahrzeugen oder durch den Fahrtwind nicht erfaßt werden können, | |||||||||
2. | in festgelegten sicheren Bereichen gemäß gemäß § 25 Z 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden und | |||||||||
3. | in Sicherheitsräumen nur so und in einem solchen Umfang gelagert werden, daß der Schutz der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. |
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