Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSicherungsposten müssen
1.Ziffer einsden von der Sicherungsaufsicht zugewiesenen Standort einnehmen,
2.Ziffer 2die Funktionsfähigkeit der Signalmittel vor Beginn der Bauarbeiten und wiederholt während der Arbeiten prüfen,
3.Ziffer 3Warnsignale geben, sobald die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird,
4.Ziffer 4die Warnsignale wiederholen, sobald sie feststellen, daß gegebene Warnsignale nicht wahrgenommen wurden,
5.Ziffer 5dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, sobald sie feststellen, daß der Gefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann,
6.Ziffer 6den Gefahrenraum der Gleise räumen lassen, sobald sie eine Unterbrechung der Sicht- oder Hörverbindung feststellen.
(2)Absatz 2Sicherungsposten dürfen während des Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausüben.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30 EisbAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 EisbAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30 EisbAV