(1) Sicherungsposten müssen
1. | den von der Sicherungsaufsicht zugewiesenen Standort einnehmen, | |||||||||
2. | die Funktionsfähigkeit der Signalmittel vor Beginn der Bauarbeiten und wiederholt während der Arbeiten prüfen, | |||||||||
3. | Warnsignale geben, sobald die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird, | |||||||||
4. | die Warnsignale wiederholen, sobald sie feststellen, daß gegebene Warnsignale nicht wahrgenommen wurden, | |||||||||
5. | dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, sobald sie feststellen, daß der Gefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann, | |||||||||
6. | den Gefahrenraum der Gleise räumen lassen, sobald sie eine Unterbrechung der Sicht- oder Hörverbindung feststellen. |
(2) Sicherungsposten dürfen während des Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausüben.
0 Kommentare zu § 30 EisbAV