Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Betriebsanweisungen sind so rechtzeitig zu erstellen und die betroffenen Arbeitnehmer sind so rechtzeitig darüber zu unterweisen, daß die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt werden können. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind.
(2)Absatz 2Vor Beginn der Bauarbeiten sind die Arbeitnehmer zu unterweisen über
1.Ziffer einsdie mit den Tätigkeiten auf der Baustelle verbundenen Gefahren,
2.Ziffer 2die spezifischen Arbeitsbedingungen,
3.Ziffer 3die auf dem Weg zur Baustelle und zurück auftretenden Gefahren,
4.Ziffer 4die getroffenen Sicherungsmaßnahmen,
5.Ziffer 5die Bedeutung der Warnsignale und das nach Abgabe der Warnsignale erforderliche Verhalten und
6.Ziffer 6das erforderliche Verhalten, sobald festgestellt wird, daß die Warnung vor der Annäherung eines Schienenfahrzeuges nicht ordnungsgemäß erfolgen kann.
(3)Absatz 3Wenn die Seite, nach der der Gefahrenraum der Gleise bei der Annäherung von Schienenfahrzeugen verlassen werden muß, nicht zweifelsfrei erkennbar ist, so ist diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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