(1) Die Betriebsanweisungen sind so rechtzeitig zu erstellen und die betroffenen Arbeitnehmer sind so rechtzeitig darüber zu unterweisen, daß die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt werden können. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind.
(2) Vor Beginn der Bauarbeiten sind die Arbeitnehmer zu unterweisen über
1. | die mit den Tätigkeiten auf der Baustelle verbundenen Gefahren, | |||||||||
2. | die spezifischen Arbeitsbedingungen, | |||||||||
3. | die auf dem Weg zur Baustelle und zurück auftretenden Gefahren, | |||||||||
4. | die getroffenen Sicherungsmaßnahmen, | |||||||||
5. | die Bedeutung der Warnsignale und das nach Abgabe der Warnsignale erforderliche Verhalten und | |||||||||
6. | das erforderliche Verhalten, sobald festgestellt wird, daß die Warnung vor der Annäherung eines Schienenfahrzeuges nicht ordnungsgemäß erfolgen kann. |
(3) Wenn die Seite, nach der der Gefahrenraum der Gleise bei der Annäherung von Schienenfahrzeugen verlassen werden muß, nicht zweifelsfrei erkennbar ist, so ist diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
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