§ 52 EisbAV Übergangsbestimmungen

EisbAV - Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der § 5 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 zweiter und dritter Satz und Abs. 4, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, § 7 Abs. 6 sowie § 8 gelten nicht für Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde. Dies gilt nicht für jene Bestimmungen, denen die genehmigte Ausführung bereits entspricht.Die Bestimmungen der Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter und dritter Satz und Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz, Paragraph 7, Absatz 6, sowie Paragraph 8, gelten nicht für Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde. Dies gilt nicht für jene Bestimmungen, denen die genehmigte Ausführung bereits entspricht.
  2. (2)Absatz 2Bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde und deren Ausführung in Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht entspricht, hat der Arbeitgeber durch andere Maßnahmen zu gewährleisten, daß für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.Bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde und deren Ausführung in Absatz eins, angeführten Bestimmungen nicht entspricht, hat der Arbeitgeber durch andere Maßnahmen zu gewährleisten, daß für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.
  3. (3)Absatz 3Werden unter Abs. 1 erfaßte Teile von Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen erneuert oder verändert, so ist die Erneuerung oder Veränderung dieser Teile entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.Werden unter Absatz eins, erfaßte Teile von Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen erneuert oder verändert, so ist die Erneuerung oder Veränderung dieser Teile entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 dürfen bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde, Einbauten in den Bedienungsraum erfolgen, wennAbweichend von Absatz 3, dürfen bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde, Einbauten in den Bedienungsraum erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Einbauten dem Betrieb dienen,
    2. 2.Ziffer 2der Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,5 m beträgt,
    3. 3.Ziffer 3vorgesorgt ist, daß für die mit den Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen zusammenhängenden Tätigkeiten die Geschwindigkeit dieser Schienenfahrzeuge auf höchstens 10 km/h beschränkt ist, und
    4. 4.Ziffer 4vorgesorgt ist, daß im Bereich der Einbauten kein Abspringen von bewegten Schienenfahrzeugen erfolgt.
  5. (5)Absatz 5In Tunneln, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde und die nicht den Bestimmungen des § 8 entsprechen, müssen ab 1. Jänner 2010 entlang der Tunnelwände durchgehende ebene Standflächen vorhanden sein. Bei eingleisigen Tunneln genügt dies auf einer Seite.In Tunneln, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde und die nicht den Bestimmungen des Paragraph 8, entsprechen, müssen ab 1. Jänner 2010 entlang der Tunnelwände durchgehende ebene Standflächen vorhanden sein. Bei eingleisigen Tunneln genügt dies auf einer Seite.
  6. (6)Absatz 6In Tunneln mit einer Länge von mehr als 100 m, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde und die nicht den Bestimmungen des § 8 entsprechen, gilt ab 1. Jänner 2010:In Tunneln mit einer Länge von mehr als 100 m, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde und die nicht den Bestimmungen des Paragraph 8, entsprechen, gilt ab 1. Jänner 2010:
    1. 1.Ziffer einsEntlang der ebenen durchgehenden Standflächen gemäß Abs. 5 muß an der Tunnelwand ein Handlauf vorhanden sein.Entlang der ebenen durchgehenden Standflächen gemäß Absatz 5, muß an der Tunnelwand ein Handlauf vorhanden sein.
    2. 2.Ziffer 2Die Tunnel müssen beleuchtbar sein, wobei in einem Abstand von höchstens 50 m und bei allen Rettungsnischen eine Leuchte als Orientierungshilfe sowie Leuchttaster gemäß § 8 Abs. 5 Z 2 angebracht sein müssen. Dies gilt nicht für Tunnel bis zu einer Länge von 300 m, die durchblickbar sind.Die Tunnel müssen beleuchtbar sein, wobei in einem Abstand von höchstens 50 m und bei allen Rettungsnischen eine Leuchte als Orientierungshilfe sowie Leuchttaster gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 2, angebracht sein müssen. Dies gilt nicht für Tunnel bis zu einer Länge von 300 m, die durchblickbar sind.
  7. (7)Absatz 7In Tunneln mit einer Länge von mehr als 300 m, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde, müssen ab 1. Jänner 2010 ortsfeste Anschlußmöglichkeiten für elektrisch betriebene Arbeitsmittel gemäß § 8 Abs. 6 vorhanden sein.In Tunneln mit einer Länge von mehr als 300 m, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde, müssen ab 1. Jänner 2010 ortsfeste Anschlußmöglichkeiten für elektrisch betriebene Arbeitsmittel gemäß Paragraph 8, Absatz 6, vorhanden sein.
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen der Abs. 1 bis Abs. 7 gelten auch für tunnelähnliche Bauwerke, beispielsweise Kreuzungsbauwerke.Die Bestimmungen der Absatz eins bis Absatz 7, gelten auch für tunnelähnliche Bauwerke, beispielsweise Kreuzungsbauwerke.
  9. (9)Absatz 9Die Bestimmungen der Abs. 5 bis Abs. 7 gelten nicht für Straßenbahnen.Die Bestimmungen der Absatz 5 bis Absatz 7, gelten nicht für Straßenbahnen.
  10. (10)Absatz 10Die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 2, 44, 46 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 11 sowie 47 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 dieser Verordnung gelten nicht für Arbeitsmittel, für die vor dem 1. Juli 2005 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde.Die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2,, 44, 46 Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 7 und Absatz 11, sowie 47 Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, dieser Verordnung gelten nicht für Arbeitsmittel, für die vor dem 1. Juli 2005 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde.
  11. (11)Absatz 11Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2008 nachweislich mit Arbeiten gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2007 beschäftigt wurden, dürfen mit diesen Arbeiten uneingeschränkt ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Dies gilt jeweils auch im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers.Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2008 nachweislich mit Arbeiten gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2007, beschäftigt wurden, dürfen mit diesen Arbeiten uneingeschränkt ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Dies gilt jeweils auch im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers.
  12. (12)Absatz 12Bescheide zur Bestellung von Betriebsleitern von Anschlussbahnen gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2007, die vor dem 1. Jänner 2008 erlassen wurden, bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung. Bescheide zur Bestellung von Betriebsleitern von Hauptbahnen, Nebenbahnen und Straßenbahnen gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2009, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurden, bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.Bescheide zur Bestellung von Betriebsleitern von Anschlussbahnen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2007,, die vor dem 1. Jänner 2008 erlassen wurden, bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung. Bescheide zur Bestellung von Betriebsleitern von Hauptbahnen, Nebenbahnen und Straßenbahnen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2009,, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurden, bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.
In Kraft seit 19.11.2020 bis 31.12.9999
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