(1) In Bereichen, in denen Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen entlang des Gleises, beispielsweise Kuppeln oder Fahrzeugprüfungen, oder damit zusammenhängende Tätigkeiten, beispielsweise Hemmschuhlegen oder Weichenstellen, durchgeführt werden, muß ein Bedienungsraum vorhanden sein.
(2) Der Abstand der äußeren Begrenzung des Bedienungsraumes von bewegten Schienenfahrzeugen muß bei Haupt- und Nebenbahnen sowie deren Anschlußbahnen mindestens 0,8 m betragen. Die Höhe des Bedienungsraumes muß mindestens 2,0 m über der jeweiligen Standfläche betragen.
(3) Die Standfläche des Bedienungsraumes muß auf der Höhe der Schwellenoberkante angeordnet sein. Bei eingedeckten Gleisen muß die Standfläche auf der Höhe der Schienenoberkante angeordnet sein. Diese Bestimmungen gelten nicht bei Bahnsteigen und Laderampen.
(4) Die Standfläche des Bedienungsraumes muß aus feinem, nicht rolligem Material hergestellt oder geeignet befestigt sein.
(5) An der Grenze des Gefahrenraumes von Gleisen mit Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h muß zum angrenzenden Bedienungsraum des Nachbargleises eine Absperreinrichtung mit Unterbrechungen vorhanden sein, beispielsweise Sicherheitsbügel.
(6) Einbauten im Bedienungsraum dürfen nur vorhanden sein,
1. | wenn und soweit dies technisch erforderlich ist oder | |||||||||
2. | wenn | |||||||||
a) | diese Einbauten dem Betrieb dienen und | |||||||||
b) | der Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,7 m beträgt oder | |||||||||
3. | wenn | |||||||||
a) | diese Einbauten dem Betrieb dienen, | |||||||||
b) | der Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,6 m beträgt, | |||||||||
c) | vorgesorgt ist, daß für die mit den Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen zusammenhängenden Tätigkeiten die Geschwindigkeit dieser Schienenfahrzeuge auf höchstens 10 km/h beschränkt ist, und | |||||||||
d) | vorgesorgt ist, daß im Bereich der Einbauten kein Abspringen von bewegten Schienenfahrzeugen erfolgt. |
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2011)
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