§ 19 EisbAV Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen

EisbAV - Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Schienenfahrzeuge nur be- oder entladen werden, wenn sichergestellt ist, daß Arbeitnehmer durch Bewegungen von Schienenfahrzeugen nicht gefährdet werden können.
  2. (2)Absatz 2Das Ladegut auf Schienenfahrzeugen muß so verteilt und gesichert sein, daß es
    1. 1.Ziffer einsnicht herabfallen kann,
    2. 2.Ziffer 2durch Umfallen oder Verschieben keine Arbeitnehmer gefährden kann und
    3. 3.Ziffer 3das Schienenfahrzeug nicht zum Entgleisen bringen kann.
  3. (3)Absatz 3Schienenfahrzeuge müssen so beladen sein, daß
    1. 1.Ziffer einsder seitliche Sicherheitsabstand nicht eingeschränkt ist und
    2. 2.Ziffer 2die Stirnseite des Schienenfahrzeuges nicht durch Ladegut überragt wird.
  4. (4)Absatz 4Eine Einschränkung des seitlichen Sicherheitsabstandes oder ein Überragen der Stirnseite des Schienenfahrzeuges durch Ladegut ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung von Arbeitnehmern durch andere Maßnahmen vermieden wird.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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