(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Schienenfahrzeuge nur be- oder entladen werden, wenn sichergestellt ist, daß Arbeitnehmer durch Bewegungen von Schienenfahrzeugen nicht gefährdet werden können.
(2) Das Ladegut auf Schienenfahrzeugen muß so verteilt und gesichert sein, daß es
1. | nicht herabfallen kann, | |||||||||
2. | durch Umfallen oder Verschieben keine Arbeitnehmer gefährden kann und | |||||||||
3. | das Schienenfahrzeug nicht zum Entgleisen bringen kann. |
(3) Schienenfahrzeuge müssen so beladen sein, daß
1. | der seitliche Sicherheitsabstand nicht eingeschränkt ist und | |||||||||
2. | die Stirnseite des Schienenfahrzeuges nicht durch Ladegut überragt wird. |
(4) Eine Einschränkung des seitlichen Sicherheitsabstandes oder ein Überragen der Stirnseite des Schienenfahrzeuges durch Ladegut ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung von Arbeitnehmern durch andere Maßnahmen vermieden wird.
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