(1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
1. | Drehscheiben und Schiebebühnen, | |||||||||
2. | Wagenkippanlagen, | |||||||||
3. | Eisenbahnsicherungsanlagen, | |||||||||
4. | technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen, Schrankenanlagen), | |||||||||
5. | technische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 3 und Abs. 4 EisbAV (zB automatische Warnsysteme – AWS oder signalabhängige Arbeitsstellensicherungsanlagen – SAS), | |||||||||
6. | ortsfeste Überwachungseinrichtungen für die Sicherheit von Schienenfahrzeugen (zB Heißläuferortungsanlagen, Flachstellenortungsanlagen), | |||||||||
7. | Kraftfahrzeuge zum Ziehen von Schienenfahrzeugen, soweit sie vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind. |
(2) Die Abnahmeprüfung nach Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 7 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.
(3) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis Z 3 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, heranzuziehen.
(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 6 dürfen auch Personen gemäß § 7 Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, herangezogen werden.
(5) Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, wird durch Abs. 1 bis Abs. 4 nicht berührt.
0 Kommentare zu § 38 EisbAV