§ 51 EisbAV Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen

EisbAV - Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Bestimmungen des § 14 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, gelten über die in § 14 Abs. 1 Z 1 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung angeführten Ausbildungen hinaus auch für die in §§ 48 und 49 sowie Anhang 1 bis Anhang 3 dieser Verordnung angeführten Ausbildungen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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