Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZusätzlich zu den in § 2 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung genannten Tätigkeiten dürfen Arbeitgeber mit nachfolgenden Arbeiten nur Arbeitnehmer beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, nachweisen:Zusätzlich zu den in Paragraph 2, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung genannten Tätigkeiten dürfen Arbeitgeber mit nachfolgenden Arbeiten nur Arbeitnehmer beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß Paragraph 4, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, nachweisen:
1.Ziffer einsArbeiten als Sicherungsposten (§ 30),Arbeiten als Sicherungsposten (Paragraph 30,),
2.Ziffer 2Arbeiten als Sicherungsaufsicht (§ 27),Arbeiten als Sicherungsaufsicht (Paragraph 27,),
3.Ziffer 3Arbeiten als Betriebsleiter (§ 21 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60).Arbeiten als Betriebsleiter (Paragraph 21, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60).
(2)Absatz 2Die Ausnahme des § 3 Abs. 3 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, gilt nicht für die unter Abs. 1 angeführten Arbeiten.Die Ausnahme des Paragraph 3, Absatz 3, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, gilt nicht für die unter Absatz eins, angeführten Arbeiten.
In Kraft seit 02.07.2009 bis 31.12.9999
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