Dem Sicherungsposten sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere
1. | die Signalmittel zur Abgabe der Warnsignale, | |||||||||
2. | die Signalmittel zur Abgabe der Signale zum sofortigen Anhalten an den Triebfahrzeugführer und | |||||||||
3. | die schriftlichen betrieblichen Anweisungen für den betroffenen Streckenabschnitt. |
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