Dem Sicherungsposten sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere
1.Ziffer einsdie Signalmittel zur Abgabe der Warnsignale,
2.Ziffer 2die Signalmittel zur Abgabe der Signale zum sofortigen Anhalten an den Triebfahrzeugführer und
3.Ziffer 3die schriftlichen betrieblichen Anweisungen für den betroffenen Streckenabschnitt.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 31 EisbAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 EisbAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31 EisbAV