Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich bei der Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen
1. | Bewachungsorgane auf der Fahrbahn nur neben dem Fahrbahnrand aufstellen und | |||||||||
2. | die Aufmerksamkeit der Bewachungsorgane sich vorrangig auf Straßenbenützer richtet, die jenen Fahrstreifen benützen, auf dem sich das Bewachungsorgan jeweils befindet. |
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