§ 28 EisbAV

EisbAV - Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Aufgaben der Sicherungsaufsicht sind insbesondere:

1.

Einweisung der Arbeitnehmer in die sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,

2.

Einweisung der Sicherungsposten,

3.

Anordnung der Ablösung der Sicherungsposten und

4.

Durchführung der Hörprobe.

(2) Bei der Durchführung der Hörprobe ist die Wahrnehmbarkeit der von den Sicherungsposten gegebenen Warnsignale durch die im Gefahrenraum der Gleise und in dessen Nähe tätige Arbeitnehmer

1.

täglich vor Aufnahme der Arbeiten und

2.

bei einer Änderung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen durch Proben festzustellen.

(3) Die bei der Durchführung der Hörprobe gegebenen Warnsignale müssen unter den zu erwartenden ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen von den Arbeitnehmern wahrgenommen werden können. Die ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen sind hinsichtlich des Arbeitslärms, Verkehrslärms und Umgebungslärms sowie der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu ermitteln.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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