Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufgaben der Sicherungsaufsicht sind insbesondere:
1.Ziffer einsEinweisung der Arbeitnehmer in die sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,
2.Ziffer 2Einweisung der Sicherungsposten,
3.Ziffer 3Anordnung der Ablösung der Sicherungsposten und
4.Ziffer 4Durchführung der Hörprobe.
(2)Absatz 2Bei der Durchführung der Hörprobe ist die Wahrnehmbarkeit der von den Sicherungsposten gegebenen Warnsignale durch die im Gefahrenraum der Gleise und in dessen Nähe tätige Arbeitnehmer
1.Ziffer einstäglich vor Aufnahme der Arbeiten und
2.Ziffer 2bei einer Änderung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen durch Proben festzustellen.
(3)Absatz 3Die bei der Durchführung der Hörprobe gegebenen Warnsignale müssen unter den zu erwartenden ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen von den Arbeitnehmern wahrgenommen werden können. Die ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen sind hinsichtlich des Arbeitslärms, Verkehrslärms und Umgebungslärms sowie der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu ermitteln.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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