(1) Die Aufgaben der Sicherungsaufsicht sind insbesondere:
1. | Einweisung der Arbeitnehmer in die sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben, | |||||||||
2. | Einweisung der Sicherungsposten, | |||||||||
3. | Anordnung der Ablösung der Sicherungsposten und | |||||||||
4. | Durchführung der Hörprobe. |
(2) Bei der Durchführung der Hörprobe ist die Wahrnehmbarkeit der von den Sicherungsposten gegebenen Warnsignale durch die im Gefahrenraum der Gleise und in dessen Nähe tätige Arbeitnehmer
1. | täglich vor Aufnahme der Arbeiten und | |||||||||
2. | bei einer Änderung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen durch Proben festzustellen. |
(3) Die bei der Durchführung der Hörprobe gegebenen Warnsignale müssen unter den zu erwartenden ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen von den Arbeitnehmern wahrgenommen werden können. Die ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen sind hinsichtlich des Arbeitslärms, Verkehrslärms und Umgebungslärms sowie der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu ermitteln.
0 Kommentare zu § 28 EisbAV