§ 45 EisbAV

EisbAV - Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Hemmschuhe müssen der Schienenart entsprechen. Sie müssen auffallend gekennzeichnet sein, wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist.

(2) Für Hemmschuhe müssen geeignete und leicht erreichbare Ablagestellen vorhanden sein.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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