Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Hemmschuhe müssen der Schienenart entsprechen. Sie müssen auffallend gekennzeichnet sein, wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist.
(2) Für Hemmschuhe müssen geeignete und leicht erreichbare Ablagestellen vorhanden sein.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 45 EisbAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 EisbAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 45 EisbAV