Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2000, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 69 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „S 10.000,--” durch den Betrag „730 Euro” und der Betrag „S 500.000,--” durch den Betrag „36.000 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 69 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „S 1.000,--” durch den Betrag „73 Euro” und der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 69 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „S 500,--” durch den Betrag „36 Euro” und der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt. |
Das Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 61/1996, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 16 Abs. 1 wird der Betrag „S 10.000,--” durch den Betrag „730 Euro” und der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 16 Abs. 2 wird der Betrag „S 3.000,--” durch den Betrag „220 Euro” und der Betrag „S 10.000,--” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt. |
Das Gesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen, LGBl. Nr. 17/1989, wird wie folgt geändert:
Im § 4 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt. |
Das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 34 Abs. 2 wird der Betrag „S 300.000,--” durch den Betrag „22.000 Euro” ersetzt.
Das Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 14/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1970, wird wie folgt geändert:
Im § 19 Abs. 1 wird der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Das Bgld. Bodenschutzgesetz, LGBl. Nr. 87/1990, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 40/1992 und 75/2000, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 15 Abs. 1 wird der Betrag „2.000,- S” durch den Betrag „145 Euro” und der Betrag „100.000,- S” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 15 Abs. 2 wird der Betrag „500,- S” durch den Betrag „36 Euro” und der Betrag „30.000,- S” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt. |
Das Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979, LGBl. Nr. 19, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 37/1993, 24/1994 und 16/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 15 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” und der Betrag „S 80.000,-” durch den Betrag „5.820 Euro” ersetzt.
Das Buschenschankgesetz, LGBl. Nr. 57/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1993, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
Das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 47/1991 und 33/1997, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 29 Abs. 1 wird der Betrag „30.000 Schilling” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 29 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 Schilling” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt. |
Das Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Burgenland, LGBl. Nr. 19/1961, wird wie folgt geändert:
Im § 5 wird der Betrag „3.000.- S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Das Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 24 Abs. 4 Z 5 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 47 Abs. 1 wird der Betrag „15.000 S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt. |
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 1999, LGBl. Nr. 7, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 43 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 62 Abs. 1 wird der Betrag „S 200.000,--” durch den Betrag „14.500 Euro” ersetzt. |
Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/1999, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 8 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „S 8.200,--” durch den Betrag „600 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 8 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „S 790,--” durch den Betrag „57,50 Euro” und der Betrag „S 2.640,--” durch den Betrag „192 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | Die Anlage zu § 8 lautet: |
“Anlage zu § 8
Familienzuschuss nach gewichtetem Pro-Kopf-Einkommen
monatlicher Zuschuss | gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen | |||
196,60 Euro | 525,40 Euro | |||
182,80 Euro | 537 Euro | |||
169 Euro | 543,50 Euro | |||
155,20 Euro | 549,40 Euro | |||
141,40 Euro | 561,70 Euro | |||
127,60 Euro | 567,50 Euro | |||
113,80 Euro | 574,10 Euro | |||
100 Euro | 586,40 Euro | |||
86,50 Euro | 592,20 Euro | |||
72,70 Euro | 598,10 Euro | |||
58,90 Euro | 610,40 Euro” | |||
Das Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Abs. 1 wird der Betrag „S 15.000,-” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.
Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994, LGBl. Nr. 49, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 39 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 39 Abs. 3 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt. |
Das Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/1958, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 63c Abs. 1 lit. a wird der Betrag „S 20.-” durch den Betrag „1,45 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 63c Abs. 1 lit. b wird der Betrag „S 50.-” durch den Betrag „3,60 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 63c Abs. 1 lit. c wird der Betrag „S 5.-” durch den Betrag „35 Cent” ersetzt. | |||||||||
4. | Im § 73 Abs. 1 wird der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt. |
Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/1996, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 106 Abs. 1 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 106 Abs. 2 wird der Betrag „S 1.000,--” durch den Betrag „73 Euro” ersetzt. |
Das Burgenländische Forstausführungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 2 wird der Betrag „S 60.000,-” durch den Betrag „4.360 Euro”, der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” sowie der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Das Bgld. Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 2 wird der Betrag „30.000,- S” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
Das Burgenländische Gemeindebezügegesetz, LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.267,30 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | § 5 Abs. 3 zweiter Satz lautet: | |||||||||
„Der auszuzahlende Nettobetrag ist auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.” | ||||||||||
3. | Im § 22 wird der Betrag „400 S” durch den Betrag „29,10 Euro” ersetzt. |
Das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz, LGBl. Nr. 46/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 18/1980 und 30/1991 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 64/1973, wird wie folgt geändert:
Im § 12 wird der Betrag „550 Millionen Schilling” durch den Betrag „40 Mio. Euro” ersetzt.
Die Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 22/2000, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 27 Abs. 2 Z 7 wird der Betrag „5.000 S” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 52 Abs. 1 wird der Betrag „15.000 S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt. |
Das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/1999, wird wie folgt geändert:
1. | § 14 Abs. 5 lautet: | |||||||||
„(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.” | ||||||||||
2. | Im § 15 Abs. 6 erster Satz wird der Betrag „S 500.-” durch den Betrag „36,40 Euro” ersetzt. |
Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1996, wird wie folgt geändert:
Im § 67 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
Die Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 109 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 1995, LGBl. Nr. 42/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2000, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Million Schilling” durch den Betrag „72.700 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 29 Abs. 4 letzter Satz wird der Betrag „900 S” durch den Betrag „66 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 34 Abs. 1 wird der Betrag „500 000 S” durch den Betrag „36.000 Euro” ersetzt. | |||||||||
4. | Im § 34 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt. |
Das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 25 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „15 und höchstens 30 Schilling” durch die Wortfolge „ein und höchstens 2,10 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 37 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000.-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt. |
Das Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 5/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/1994, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,20 Euro” sowie werden die Beträge „S 200,-” jeweils durch den Betrag „14,50 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 10 Abs. 2 wird der Betrag „2.000,-- S” durch den Betrag „145 Euro” ersetzt. |
Das Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 11/1989, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 59/1993 und 55/1997 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 63/1989, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 71 Abs. 1 lit. a wird der Betrag „500,- S” durch den Betrag „36 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 71 Abs. 1 lit. b wird der Betrag „300,- S” durch den Betrag „21,50 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 71 Abs. 1 lit. c wird der Betrag „150,- S” durch den Betrag „10,50 Euro” ersetzt. | |||||||||
4. | Im § 71 Abs. 1 lit. d wird der Betrag „800,- S” durch den Betrag „58 Euro” ersetzt. | |||||||||
5. | Im § 131 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „1.000,- S” durch den Betrag „73 Euro” sowie der Betrag „700,- S” durch den Betrag „51 Euro” ersetzt. | |||||||||
6. | Im § 170 Abs. 1 lit. b wird der Betrag „50.000,- S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt. | |||||||||
7. | Im § 194 Abs. 1 wird der Betrag „5.000.- S” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „50.000,- S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt. | |||||||||
8. | Im § 194 Abs. 2 wird der Betrag „500,- S” durch den Betrag „36 Euro” und der Betrag „25.000,- S” durch den Betrag „1.800 Euro” ersetzt. | |||||||||
9. | Im § 194 Abs. 3 wird der Betrag „15.000,- S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt. |
Das Burgenländische Jugendschutzgesetz 1986, LGBl. Nr. 19/1987, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 19 Abs. 2 wird der Betrag „50.000 S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 19 Abs. 3 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 19 Abs. 4 wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt. |
Das Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1999, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 10 Abs. 1 wird der Betrag „5.000 S” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „50.000 S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 10 Abs. 2 wird der Betrag „1.000 S” durch den Betrag „73 Euro” und der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt. |
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 35 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 35 Abs. 3 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt. |
Im § 11 der Kehrordnung, LGBl. Nr. 29/1981, wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
Das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 47/1996 und 55/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 21 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
Das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 30/1993, wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 4 lautet:
„(4) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”
Das Burgenländische Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 11/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1957, wird wie folgt geändert:
Im § 20 Abs. 1 wird der Betrag „S 1.000.-” durch den Betrag „73 Euro” ersetzt.
Das Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz, LGBl. Nr. 51/1992, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 2 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „zehn Schilling” durch den Betrag „73 Cent” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 13 Abs. 1 wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 13 Abs. 2 wird der Betrag „300 S” durch den Betrag „22 Euro” ersetzt. |
Die Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2000, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 89 Abs. 3 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.100 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 90 Abs. 2 wird der Betrag „S 2.000” durch den Betrag „145 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | § 155 Abs. 1 lautet: | |||||||||
„(1) Ergeben sich bei Berechnung des in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbetrags oder der Summe der in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbeträge Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.” | ||||||||||
4. | Im § 161 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt. | |||||||||
5. | Im § 169 Abs. 2 wird der Betrag „S 2.000” durch den Betrag „145 Euro” ersetzt. | |||||||||
6. | Im § 176 Abs. 1 wird der Betrag „S 20” durch den Betrag „1,45 Euro” und der Betrag „S 200” durch den Betrag „14,50 Euro” ersetzt. | |||||||||
7. | Im § 188 erster Satz wird der Betrag „S 50” jeweils durch den Betrag „3,65 Euro” ersetzt. | |||||||||
8. | Im § 240 Abs. 3 wird der Betrag „S 50.000” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt. |
Das Burgenländische Landesbezügegesetz, LGBl. Nr. 12/1998, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.267,30 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | § 7 Abs. 3 zweiter Satz lautet: | |||||||||
„Ergeben sich bei Berechnung des demgemäß gebührenden Nettobetrags Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.” |
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 18 Abs. 3 wird der Betrag „5 000 S” durch den Betrag „370 Euro” ersetzt.
Das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 35/1986, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 13 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 13 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 13 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt. | |||||||||
4. | Im § 13 Abs. 2 letzter Satzteil (nach Z 3) wird der Betrag „S 200.000,-” durch den Betrag „14.500 Euro” ersetzt. |
Das Gesetz über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 36/1991, wird wie folgt geändert:
Im § 13 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
Das Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/1983 und der Kundmachung LGBl. Nr. 48/1969, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag „S 7.000,--” durch den Betrag „508 Euro” ersetzt.
Die Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 94 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 31 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
Das landwirtschaftliche Bringungsrecht 1949, LGBl. Nr. 4, wird wie folgt geändert:
Im § 24 Abs. 1 wird der Betrag „500 S” durch den Betrag „36 Euro” ersetzt.
Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 99 Abs. 1 wird der Betrag „10 000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 99 Abs. 2 wird der Betrag „30.000 S” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt. |
Das Burgenländische Lichtspielgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1970 und 9/1993, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 14 Abs. 3 letzter Satz wird der Betrag „100 S” durch den Betrag „7,20 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 21 Abs. 2 dritter Satz wird der Betrag „50 S” durch den Betrag „3,60 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 22 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt. |
Das Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999, LGBl. Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 24 Abs. 2 wird der Betrag „S 300,--” durch den Betrag „22 Euro” und der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 24 Abs. 3 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „S 70.000,--” durch den Betrag „5.100 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 24 Abs. 4 Z 1 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „S 70.000,--” durch den Betrag „5.100 Euro” ersetzt. | |||||||||
4. | Im § 24 Abs. 4 Z 2 wird der Betrag „S 20.000,--” durch den Betrag „1.450 Euro” und der Betrag „S 300.000,--” durch den Betrag „22.000 Euro” ersetzt. | |||||||||
5. | Im § 24 Abs. 5 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „S 300.000,--” durch den Betrag „22.000 Euro” ersetzt. |
Das Lustbarkeitsabgabegesetz 1969, LGBl. Nr. 40, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 29/1983 und 71/2000 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 48/1969, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 10 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag „S 400,-” durch den Betrag „29,05 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 10 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „S 400,--” durch den Betrag „29,05 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 10 Abs. 3 wird der Betrag „S 15,--” durch den Betrag „1,05 Euro” ersetzt. | |||||||||
4. | Im § 10 Abs. 4 wird der Betrag „S 25,--” durch den Betrag „1,80 Euro” ersetzt. | |||||||||
5. | Im § 13 Abs. 2 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt. |
Das Gesetz über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken, LGBl. Nr. 16/1989, wird wie folgt geändert:
Im § 7 wird der Betrag „S 15.000,-” durch den Betrag „1.090 Euro” ersetzt.
Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1993, wird wie folgt geändert:
Im § 38 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” und der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.
Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1994 und 66/1996 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 75b Abs. 2 wird der Betrag „S 3,--” durch den Betrag „22 Cent” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 78 Abs. 1 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” und der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt. |
Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 29/1994 und 57/1997 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 5 letzter Satz wird der Betrag „S 700,-” durch den Betrag „51 Euro” ersetzt.
Das Bgld. Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/1994, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 27/1996 und 21/1998, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 9 Abs. 1 wird der Betrag „S 300.000,-” durch den Betrag „21.800 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 9 Abs. 2 wird der Betrag „S 10,-” durch den Betrag „73 Cent” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 10 wird folgender Satz angefügt: | |||||||||
„Ab 1. Jänner 2002 ist zudem für die Ermittlung der Bezugsgröße und der im ersten Satz genannten Beträge der entsprechende Euro-Umrechnungswert heranzuziehen.” |
Das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. Nr. 32/1995, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „50.000,-- S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.
Das Burgenländische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 24/1996, 9/1997, 30/1998 und 8/1999, wird wie folgt geändert:
1. | § 5 lautet: |
“Höhe des Pflegegeldes
§ 5
Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in
Stufe 1 | 145,40 Euro |
Stufe 2 | 268,00 Euro |
Stufe 3 | 413,50 Euro |
Stufe 4 | 620,30 Euro |
Stufe 5 | 842,40 Euro |
Stufe 6 | 1.148,70 Euro |
Stufe 7 | 1.531,50 Euro“ |
2. | Im § 6 zweiter Satz wird der Betrag „S 825,--” durch den Betrag „60 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | § 14 Abs. 5 lautet: |
“(5) Das Pflegegeld ist auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”
Das Gesetz, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 9/1997, wird wie folgt geändert:
Im Artikel II Abs. 3 wird der Betrag „S 2.635,--” durch den Betrag „191,50 Euro” ersetzt.
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 14e wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.
Das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 21 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 21 Abs. 3 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt. |
Das Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 24 Abs. 4 Z 5 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 47 Abs. 1 wird der Betrag „15 000 S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt. |
Das Burgenländische Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1970, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 26 Abs. 5 zweiter Satz wird der Betrag „S 500,--” durch den Betrag „40 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 52 Abs. 9 erster Satz wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 77 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt. |
Das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 2 wird der Betrag „30.000 Schilling” durch den Betrag „2.200 Euro” und der Betrag „10.000 Schilling” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
Das Bgld. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 33/1995, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 51 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 51 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 51 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt. |
Das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 7/1994 und 33/1994 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1998, wird wie folgt geändert:
1. | § 26 Abs. 1 erster Satz lautet: | |||||||||
„(1) Die Ortstaxe beträgt pro Person und Tag des Aufenthalts im Gemeindegebiet mindestens 58 Cent, höchstens aber 1,45 Euro.” | ||||||||||
2. | Im § 26 Abs. 3 wird der Betrag „S 1.000,-” durch den Betrag „72,60 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 27 Abs. 2 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „363 Euro”, der Betrag „S 2.000,-” durch den Betrag „145 Euro” sowie der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,30 Euro” ersetzt. | |||||||||
4. | Im § 27 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „S 270.000,-” durch den Betrag „19.620 Euro” ersetzt. | |||||||||
5. | § 27 Abs. 5 zweiter Satz lautet: | |||||||||
“Dieser beträgt |
a) | in der Ortsklasse I | 43,60 Euro |
b) | in der Ortsklasse II | 32,70 Euro |
c) | in der Ortsklasse III | 21,80 Euro |
d) | in der Ortsklasse IV | 10,90 Euro.” |
6. | § 28 Abs. 5 lautet: | |||||||||
“(5) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt pro Jahr |
a) | bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 | 36,30 Euro |
b) | bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 50 m2 | 50,80 Euro |
c) | bei einer Nutzfläche von mehr als 50 m2 bis 70 m2 | 72,60 Euro |
d) | bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2 | 94,40 Euro |
e) | bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 bis 130 m2 | 116,20 Euro |
f) | bei einer Nutzfläche von mehr als 130 m2 | 145,30 Euro. |
§ 26 Abs. 4 ist anzuwenden.” |
|
7. | Im § 31 wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt. |
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/1999, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 25 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „S 20.000,--” durch den Betrag „1.450 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 25 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 25 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag „S 200.000,--” durch den Betrag „14.500 Euro” ersetzt. |
Das Burgenländische Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1981, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 14 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „3.000 Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 23 wird der Betrag „3.000 Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt. |
Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 12 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „3.000,-- Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 21 wird der Betrag „3.000,-- Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt. |
Das Burgenländische Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 43/1981, wird wie folgt geändert:
Im § 23 wird der Betrag „3.000 Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Das Gesetz über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, LGBl. Nr. 28/1991, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 1 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.
Das Gesetz über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden, LGBl. Nr. 6/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 2/1963, 9/1970 und 19/1974, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 4 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „12.000.- S” durch den Betrag „870 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 4 Abs. 4 zweiter Satz wird der Betrag „6.000.- S” durch den Betrag „435 Euro” ersetzt. |
Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 10 wird der Betrag „S 6.000,-” durch den Betrag „440 Euro” ersetzt.
Das Weinbaugesetz 1998, LGBl. Nr. 69, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 14 Abs. 1 wird der Betrag „S 3.000,--” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 14 Abs. 2 wird der Betrag „S 2,--” durch den Betrag „15 Cent” und der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt. |
Das Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2000, wird wie folgt geändert:
1. | § 6 Abs. 6 erster und zweiter Satz lauten: | |||||||||
“(6) Das höchstzulässige Jahreseinkommen beträgt bei einer Haushaltsgröße von |
einer Person | 25.440 Euro |
zwei Personen | 39.975 Euro |
drei Personen | 43.605 Euro |
vier Personen | 47.965 Euro. |
Bei einer Haushaltsgröße von mehr als vier Personen erhöht sich das höchstzulässige Jahreseinkommen um 5.090 Euro.” | ||||||||||
2. | Im § 20 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „S 550.000,--” durch den Betrag „39.975 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 20 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „S 8.500,-” durch den Betrag „618 Euro” ersetzt. | |||||||||
4. | Im § 20 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „S 7.700,-” durch den Betrag „560 Euro” ersetzt. | |||||||||
5. | Im § 34 Abs. 6 wird der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,25 Euro” ersetzt. | |||||||||
6. | Im § 55 Z 1 zweiter Satz wird der Betrag „S 350.000,--” durch den Betrag „25.500 Euro” ersetzt. |
2. Abschnitt
Inkrafttreten
Verfassungsbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Gesetz vom 12. Juli 2001 über die Anpassung von Geldbeträgen in Landesgesetzen an die Einführung des Euro (Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001)
StF: LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis | |
1. Abschnitt | |
Artikel 1 | Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Gesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen |
Artikel 4 | Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997 |
Artikel 5 | Änderung des Bienenzuchtgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Bgld. Bodenschutzgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979 |
Artikel 8 | Änderung des Buschenschankgesetzes |
Artikel 9 | Änderung des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Gesetzes über das Ehrenzeichen des Landes Burgenland |
Artikel 11 | Änderung des Eisenstädter Stadtrechts |
Artikel 12 | Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 1999 |
Artikel 13 | Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes |
Artikel 14 | Änderung des Feldschutzgesetzes |
Artikel 15 | Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994 |
Artikel 16 | Änderung des Fischereigesetzes 1949 |
Artikel 17 | Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes |
Artikel 18 | Änderung des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes |
Artikel 19 | Änderung des Bgld. Gasgesetzes |
Artikel 20 | Änderung des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes |
Artikel 21 | Änderung des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfondsgesetzes |
Artikel 22 | Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung |
Artikel 23 | Änderung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 |
Artikel 24 | Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes |
Artikel 25 | Änderung der Gemeindewahlordnung 1992 |
Artikel 26 | Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 1995 |
Artikel 27 | Änderung des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963 |
Artikel 28 | Änderung des Hundeabgabegesetzes |
Artikel 29 | Änderung des Bgld. Jagdgesetzes 1988 |
Artikel 30 | Änderung des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes 1986 |
Artikel 31 | Änderung des Bgld. Kanalanschlussgesetzes 1989 |
Artikel 32 | Änderung des Katastrophenhilfegesetzes |
Artikel 33 | Änderung der Kehrordnung |
Artikel 34 | Änderung des Kindergartengesetzes 1995 |
Artikel 35 | Änderung des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes |
Artikel 36 | Änderung des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes |
Artikel 37 | Änderung des Bgld. Kurzparkzonengebührengesetzes |
Artikel 38 | Änderung der Landesabgabenordnung |
Artikel 39 | Änderung des Burgenländischen Landesbezügegesetzes |
Artikel 40 | Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes |
Artikel 41 | Änderung des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes |
Artikel 42 | Änderung des Gesetzes über die burgenländischen Landessymbole |
Artikel 43 | Änderung des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes |
Artikel 44 | Änderung der Landtagswahlordnung 1995 |
Artikel 45 | Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993 |
Artikel 46 | Änderung des landwirtschaftlichen Bringungsrechts 1949 |
Artikel 47 | Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes |
Artikel 48 | Änderung des Burgenländischen Lichtspielgesetzes 1960 |
Artikel 49 | Änderung des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999 |
Artikel 50 | Änderung des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969 |
Artikel 51 | Änderung des Gesetzes über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken |
Artikel 52 | Änderung des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel |
Artikel 53 | Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes |
Artikel 54 | Änderung des Objektivierungsgesetzes |
Artikel 55 | Änderung des Bgld. Parteienförderungsgesetzes |
Artikel 56 | Änderung des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes |
Artikel 57 | Änderung des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes |
Artikel 58 | Änderung des Gesetzes, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird |
Artikel 59 | Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes |
Artikel 60 | Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995 |
Artikel 61 | Änderung des Ruster Stadtrechts |
Artikel 62 | Änderung des Burgenländischen Sammlungsgesetzes |
Artikel 63 | Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 |
Artikel 64 | Änderung des Bgld. Starkstromwegegesetzes |
Artikel 65 | Änderung des Bgld. Tierzuchtgesetzes |
Artikel 66 | Änderung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992 |
Artikel 67 | Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes |
Artikel 68 | Änderung des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes |
Artikel 69 | Änderung des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes |
Artikel 70 | Änderung des Burgenländischen Volksbegehrensgesetzes |
Artikel 71 | Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens |
Artikel 72 | Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden |
Artikel 73 | Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes |
Artikel 74 | Änderung des Weinbaugesetzes 1998 |
Artikel 75 | Änderung des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 |