Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Das Buschenschankgesetz, LGBl. Nr. 57/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1993, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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