Art. 29 Bgld. EA 2001 Änderung des Bgld. Jagdgesetzes 1988

Bgld. EA 2001 - Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Das Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 11/1989, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 59/1993 und 55/1997 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 63/1989, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 71 Abs. 1 lit. a wird der Betrag „500,- S” durch den Betrag „36 Euro” ersetzt.

2.

Im § 71 Abs. 1 lit. b wird der Betrag „300,- S” durch den Betrag „21,50 Euro” ersetzt.

3.

Im § 71 Abs. 1 lit. c wird der Betrag „150,- S” durch den Betrag „10,50 Euro” ersetzt.

4.

Im § 71 Abs. 1 lit. d wird der Betrag „800,- S” durch den Betrag „58 Euro” ersetzt.

5.

Im § 131 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „1.000,- S” durch den Betrag „73 Euro” sowie der Betrag „700,- S” durch den Betrag „51 Euro” ersetzt.

6.

Im § 170 Abs. 1 lit. b wird der Betrag „50.000,- S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

7.

Im § 194 Abs. 1 wird der Betrag „5.000.- S” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „50.000,- S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

8.

Im § 194 Abs. 2 wird der Betrag „500,- S” durch den Betrag „36 Euro” und der Betrag „25.000,- S” durch den Betrag „1.800 Euro” ersetzt.

9.

Im § 194 Abs. 3 wird der Betrag „15.000,- S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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