Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Das Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 14/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1970, wird wie folgt geändert:
Im § 19 Abs. 1 wird der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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