Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 29/1994 und 57/1997 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 5 letzter Satz wird der Betrag „S 700,-” durch den Betrag „51 Euro” ersetzt.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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