Das Bgld. Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/1994, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 27/1996 und 21/1998, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 9 Abs. 1 wird der Betrag „S 300.000,-” durch den Betrag „21.800 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 9 Abs. 2 wird der Betrag „S 10,-” durch den Betrag „73 Cent” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 10 wird folgender Satz angefügt: | |||||||||
„Ab 1. Jänner 2002 ist zudem für die Ermittlung der Bezugsgröße und der im ersten Satz genannten Beträge der entsprechende Euro-Umrechnungswert heranzuziehen.” |
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