Das Lustbarkeitsabgabegesetz 1969, LGBl. Nr. 40, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 29/1983 und 71/2000 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 48/1969, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 10 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag „S 400,-” durch den Betrag „29,05 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 10 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „S 400,--” durch den Betrag „29,05 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 10 Abs. 3 wird der Betrag „S 15,--” durch den Betrag „1,05 Euro” ersetzt. | |||||||||
4. | Im § 10 Abs. 4 wird der Betrag „S 25,--” durch den Betrag „1,80 Euro” ersetzt. | |||||||||
5. | Im § 13 Abs. 2 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt. |
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