Das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/1999, wird wie folgt geändert:
1. | § 14 Abs. 5 lautet: | |||||||||
„(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.” | ||||||||||
2. | Im § 15 Abs. 6 erster Satz wird der Betrag „S 500.-” durch den Betrag „36,40 Euro” ersetzt. |
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