Das Burgenländische Landesbezügegesetz, LGBl. Nr. 12/1998, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.267,30 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | § 7 Abs. 3 zweiter Satz lautet: | |||||||||
„Ergeben sich bei Berechnung des demgemäß gebührenden Nettobetrags Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.” |
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