Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Das landwirtschaftliche Bringungsrecht 1949, LGBl. Nr. 4, wird wie folgt geändert:
Im § 24 Abs. 1 wird der Betrag „500 S” durch den Betrag „36 Euro” ersetzt.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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