Das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 30/1993, wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 4 lautet:
„(4) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”
0 Kommentare zu Art. 35 Bgld. EA 2001