Das Burgenländische Gemeindebezügegesetz, LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.267,30 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | § 5 Abs. 3 zweiter Satz lautet: | |||||||||
„Der auszuzahlende Nettobetrag ist auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.” | ||||||||||
3. | Im § 22 wird der Betrag „400 S” durch den Betrag „29,10 Euro” ersetzt. |
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