Das Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2000, wird wie folgt geändert:
1. | § 6 Abs. 6 erster und zweiter Satz lauten: | |||||||||
“(6) Das höchstzulässige Jahreseinkommen beträgt bei einer Haushaltsgröße von |
einer Person | 25.440 Euro |
zwei Personen | 39.975 Euro |
drei Personen | 43.605 Euro |
vier Personen | 47.965 Euro. |
Bei einer Haushaltsgröße von mehr als vier Personen erhöht sich das höchstzulässige Jahreseinkommen um 5.090 Euro.” | ||||||||||
2. | Im § 20 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „S 550.000,--” durch den Betrag „39.975 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 20 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „S 8.500,-” durch den Betrag „618 Euro” ersetzt. | |||||||||
4. | Im § 20 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „S 7.700,-” durch den Betrag „560 Euro” ersetzt. | |||||||||
5. | Im § 34 Abs. 6 wird der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,25 Euro” ersetzt. | |||||||||
6. | Im § 55 Z 1 zweiter Satz wird der Betrag „S 350.000,--” durch den Betrag „25.500 Euro” ersetzt. |
2. Abschnitt
Inkrafttreten
Verfassungsbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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