Art. 75 Bgld. EA 2001 Änderung des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991

Bgld. EA 2001 - Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Das Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2000, wird wie folgt geändert:

1.

§ 6 Abs. 6 erster und zweiter Satz lauten:

“(6) Das höchstzulässige Jahreseinkommen beträgt bei einer Haushaltsgröße von

einer Person

25.440 Euro 

zwei Personen

39.975 Euro 

drei Personen

43.605 Euro 

vier Personen

47.965 Euro.

Bei einer Haushaltsgröße von mehr als vier Personen erhöht sich das höchstzulässige Jahreseinkommen um 5.090 Euro.”

2.

Im § 20 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „S 550.000,--” durch den Betrag „39.975 Euro” ersetzt.

3.

Im § 20 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „S 8.500,-” durch den Betrag „618 Euro” ersetzt.

4.

Im § 20 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „S 7.700,-” durch den Betrag „560 Euro” ersetzt.

5.

Im § 34 Abs. 6 wird der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,25 Euro” ersetzt.

6.

Im § 55 Z 1 zweiter Satz wird der Betrag „S 350.000,--” durch den Betrag „25.500 Euro” ersetzt.

2. Abschnitt

Inkrafttreten
Verfassungsbestimmung

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 75 Bgld. EA 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 75 Bgld. EA 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 75 Bgld. EA 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 75 Bgld. EA 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 75 Bgld. EA 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 74 Bgld. EA 2001
Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001 (Bgld. EA 2001) Fundstelle