Das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 7/1994 und 33/1994 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1998, wird wie folgt geändert:
1. | § 26 Abs. 1 erster Satz lautet: | |||||||||
„(1) Die Ortstaxe beträgt pro Person und Tag des Aufenthalts im Gemeindegebiet mindestens 58 Cent, höchstens aber 1,45 Euro.” | ||||||||||
2. | Im § 26 Abs. 3 wird der Betrag „S 1.000,-” durch den Betrag „72,60 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | Im § 27 Abs. 2 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „363 Euro”, der Betrag „S 2.000,-” durch den Betrag „145 Euro” sowie der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,30 Euro” ersetzt. | |||||||||
4. | Im § 27 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „S 270.000,-” durch den Betrag „19.620 Euro” ersetzt. | |||||||||
5. | § 27 Abs. 5 zweiter Satz lautet: | |||||||||
“Dieser beträgt |
a) | in der Ortsklasse I | 43,60 Euro |
b) | in der Ortsklasse II | 32,70 Euro |
c) | in der Ortsklasse III | 21,80 Euro |
d) | in der Ortsklasse IV | 10,90 Euro.” |
6. | § 28 Abs. 5 lautet: | |||||||||
“(5) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt pro Jahr |
a) | bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 | 36,30 Euro |
b) | bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 50 m2 | 50,80 Euro |
c) | bei einer Nutzfläche von mehr als 50 m2 bis 70 m2 | 72,60 Euro |
d) | bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2 | 94,40 Euro |
e) | bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 bis 130 m2 | 116,20 Euro |
f) | bei einer Nutzfläche von mehr als 130 m2 | 145,30 Euro. |
§ 26 Abs. 4 ist anzuwenden.” |
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7. | Im § 31 wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt. |
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